Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Ausübung der Jagd. 175 
3. die nach §§ 3 und 4 dieses Gesetzes, beziehentlich in den Fällen 
des vierten Satzes im § 7 und im § 10 zur selbständigen Aus- 
übung der Jagd Berechtigten, insoweit sie die Jagd auf den- 
jenigen Grundstücken, auf welche sich ihre selbständige Jagdberech= 
tigung bezieht, beziehentlich auf solchen Grundstücken ausüben, 
welche ihnen neben jenen zu Herstellung eines zweckmäßigen Jagd- 
bezirks, sei es gegen tauschweise Ueberlassung der Jagd auf einem 
anderen Grundstücke an die angrenzende Jagdgenossenschaft, oder 
gegen Gewährung einer Entschädigung (§ 10) zur Bejagung über- 
lassen worden sind. Die noch unselbständigen Familienglieder der 
unter 3. Genannten teilen die Befreiung der letzteren von der 
Jagdkartenverbindlichkeit so lange, als sie sich bei denselben auf- 
halten; 
4. die verpflichteten königl. Jagd= und Forstbeamten, ingleichen der 
Direktor der Forstakademie innerhalb der königl. Forst= und Jagd- 
reviere, die Forstgehülfen und Lehrlinge derselben auf den gedachten 
Revieren, sowie die Forstakademisten; diese letzteren jedoch nur 
innerhalb des zur Uebung für sie bestimmten Reviers, und 
5. die verpflichteten, in festem Lohne und Brote stehenden Forst= und 
Jagdbeamten auf Privatrevieren und deren Forstgehülsen und 
Lehrlinge, jedoch nur innerhalb derjenigen, ihren Prinzipalen zu- 
ständigen Reviere, für welche sie angestellt und verpflichtet sind. 
§§ 28, 29, 30 (aufgehoben und abgeändert durch Gesetz vom 22. Juli 1876; 
siehe nächstes Gesetz). 
§ 31. Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, sowie durch Zäune 
kann jeder das Wild von seinen Besitzungen abhalten, auch wenn er zur Aus- 
übung des Jagdrechts nicht befugt ist. 
In Weinbergen und Kirschplantagen kann der Gebrauch des Schieß- 
gewehrs zur Abwehr der Vögel gestattet werden, doch bedarf es hierzu der 
Erlaubnis der Polizeibehörde und der Anzeige an den Jagdberechtigten. 
§ 32. Die Ausübung der Jagd ist verboten: 
1. an Sonn= und Feiertagen 
a) mittelst Treibjagden, 
b) in störender Nähe der Kirchen und Friedhöfe, 
J) während des Gottesdienstes;
	        
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