Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Schonzeit der jagdbaren Tiere. 179 
Ebenso sind die in Wildgärten (§ 11 des Jagdgesetzes vom 1. Dezember 
1864) gehegten oder sonst in geschlossenen Räumen gehaltenen jagdbaren Tiere, 
ingleichen in Fasanerien die Fasanen von den vorstehenden Bestimmungen 
über Schon= und Hegezeit ausgenommen. 
Auch ist das Abschießen der Hähne von Auer-, Birk= und Haselwild, 
ingleichen der Schnepfen in der Zeit vom 1. März bis mit 15. Mai und das 
Einsammeln von Kiebitz= und Möveneiern zu jeder Zeit gestattet. 
Die Amtshauptmannschaften sind übrigens ermächtigt, auf begründete 
Beschwerden der beteiligten Grundbesitzer über einen allzu großen Wildstand 
an Schwarz-, Edel-, Dam= und Rehwild Anordnungen zu angemessener 
Verminderung, zunächst durch die Jagdberechtigten innerhalb der Jagdzeit, 
zu treffen. 
§ 5. Inländisches Wildpret, auf welches die Bestimmungen über Schon- 
und Hegezeit Anwendung leiden, darf vom 15. Tage nach Beginn dieser Zeit 
und weiterhin innerhalb derselben weder auf Märkten, noch sonst in irgend 
einer Weise feilgeboten odcr verkauft werden. Rebhühner dürfen während der 
geordneten Schonzeit in keiner Weise feilgeboten oder verkauft werden. 
Dem Verbote des Feilbietens unterliegt auch das aus Wildgärten und 
das aus dem Auslande bezogene Wildpret. 
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind, 
insoweit sie nicht strafrechtlich zu ahnden sind, polizeilich mit einer Geldstrafe 
bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen zu bestrafen. 
Auch tritt in den in § 1 Abs. 2 und § 5 erwähnten Fällen die 
Konfiskation der eingefangenen oder getöteten Vögel, sowie des feil- 
gebotenen Wildprets ein, und sind erstere, soweit sie lebend, sofort in Freiheit 
zu setzen. 
Nicht weniger unterliegen der Konfiskation alle auf den Fang von 
Vögeln, die nach 8§ 1 fernerhin nicht mehr Gegenstand des Jagdrechts sind, 
berechneten Geräte, ingleichen die dazu verwendeten Lockvögel. 
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