Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

182 Sächsische Landesgesetze. 
b) in den zum ehemaligen Markgraftume Oberlausitz gehörigen Landes- 
teilen den Gutsherrschaften; 
JC) in der Elbe, der Zwickauer und Freiberger, sowie der vereinigten 
Mulde, der weißen Elster, dem Grödler (Elsterwerdaer) Floßkanale 
und dem Elster-Floßkanale dem Staate. 
Ist durch den Nachweis eines besonderen Rechtstitels zu Ausübung der 
Fischerei in einem bestimmten Trakte die vorerwähnte Rechtsvermutung beseitigt, 
so steht demjenigen, welcher eine desfallsige Berechtigung dargetan, das Be- 
fugnis zu Ausübung der Fischerei auf der fraglichen Strecke im Zweifel aus- 
schließlich zu. 
§ 4. Wenn fließende Gewässer austreten, so bleibt das Recht zum 
Fischen für die nach § 3 Berechtigten auf den Raum innerhalb der Ufer 
beschränkt. Die nach dem Rücktritte des Wassers innerhalb seines Grund- 
eigentums zurückgebliebenen Fische zu fangen und sich zuzueignen, steht zwar 
jedem Grundbesitzer zu, es ist ihm jedoch jede Vorrichtung untersagt, wodurch 
das Wiederabfließen des ausgetretenen Wassers oder das Zurückgehen der 
Fische in den normalen Wasserlauf gehindert wird. 
§ 5. Steht das Recht zur Fischerei in einer Strecke eines fließenden 
Gewässers einer Gemeinde, oder sämtlichen Gemeindemitgliedern, oder einer 
besonders berechtigten Klasse von Gemeindemitgliedern, oder irgend einer 
anderen Genossenschaft zu, so darf die Fischerei nur durch Verpachtung oder 
durch einen angenommenen Fischer ausgeübt werden. 
Korporationen berufsmäßiger Fischer sind jedoch von vorstehender Be- 
schränkung ausgenommen. Sie können in den ihnen verliehenen oder von 
ihnen erpachteten Fischwässern die Fischerei durch ihre sämtlichen Mitglieder 
und deren Gewerksgehülfen in Gemätzeit der von ihnen wegen kunstgerechter 
und schonender Ausführung zu treffenden statutarischen Bestimmungen, welche 
jedoch nichts den §8 9 bis 15 dieses Gesetzes oder den auf grund von § 15 
erlassenen Vorschriften Widersprechendes enthalten dürfen, ausüben. 
8§ 6. Die Verpachtung der Fischerei, gleichviel ob sie durch einzelne 
Berechtigte oder nach 8 5 erfolgt, darf nur an eine Korporation berufsmäßiger 
Fischer (§ 5) oder an eine Person geschehen, und zwar an eine solche, welche 
zum Empfange einer Fischkarte berechtigt sein würde (vgl. § 8); After- 
verpachtungen sind nicht zulässig.
	        
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