Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischerei in fließenden Gewässern. 183 
§ 7. Wer die Fischerei ausüben will, ohne an der Stelle, wo er dies 
tut, nach §§ 3, 4, 5 und 6 dieses Gesetzes entweder als Fischereiberechtigter 
oder als Pachter, oder als angestellter Fischer zu Ausübung der Fischerei 
befugt zu sein, muß mit einer Fischkarte versehen sein und hat dieselbe bei 
Ausübung der Fischerei stets mit sich zu führen. 
Die Fischkarten lauten auf die Person, auf die Dauer höchstens eines 
Jahres und auf ein bestimmt zu bezeichnendes Fischwasser. 
Sie werden von dem Fischereiberechtigten, Pachter oder Nutznießer aus- 
gestellt und sind, wenn der Aussteller nicht selbst eine Behörde oder eine in 
öffentlicher Pflicht stehende Person (Stadtrat, Gemeindevorstand) ist, in 
Städten von der Polizeibehörde, auf dem Lande von dem Ortsrichter des 
Ortes, in dessen Flurbezirke das Fischwasser liegt, zu beglaubigen. 
Wenn das Fischwasser sich auf mehrere Flurbezirke erstreckt, genügt die 
Beglaubigung der Karte durch einen der Ortsrichter, beziehentlich eine Polizei- 
behörde. 
Das bei dem Fischen in Anwesenheit der Fischereiberechtigten oder seines 
Stellvertreters beschäftigte Hülfspersonal bedarf keiner Fischkarten. Usw. 
8 8. Armenhausbewohnern und Almosenperzipienten, ingleichen solchen 
Personen, welche innerhalb der letztvergangenen fünf Jahre wegen Jagd- 
frevels, Felddiebstahls, Fischdiebstahls oder Zuwiderhandlungen gegen fischerei- 
polizeiliche Vorschriften bestraft worden sind und nicht etwa die Dispensation 
der vorgesetzten Regierungsbehörde erlangt haben, dürfen keine Fischkarten 
ausgestellt werden. 
§ 9 siehe nächstes Gesetz. 
§ 10. Lachswehre, ANalfänge, Vorrichtungen zur Absperrung von Leaich- 
stellen, Archenschläge, Reusennetze, Stellnetze, Körbe usw. dürfen nur so an- 
gebracht werden, daß in der Mitte mindestens ein Dritteil der Breite des 
Wasserlaufs, und zwar bis auf den Grund hinab, frei und offen bleibt. 
Bereits bestehende Vorrichtungen dieser Art, welche obiger Bestimmung 
nicht entsprechen, sind innerhalb eines Jahres nach Erlaß dieses Gesetzes 
entsprechend abzuändern. 
Vorrichtungen zur Fischerei, welche der Flößerei hinderlich oder Wasser- 
und Uferbauten gefährlich sind, müssen auf Verlangen ohne Anspruch auf 
Entschädigung beseitigt werden.
	        
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