Fischerei in fließenden Gewässern. 183
§ 7. Wer die Fischerei ausüben will, ohne an der Stelle, wo er dies
tut, nach §§ 3, 4, 5 und 6 dieses Gesetzes entweder als Fischereiberechtigter
oder als Pachter, oder als angestellter Fischer zu Ausübung der Fischerei
befugt zu sein, muß mit einer Fischkarte versehen sein und hat dieselbe bei
Ausübung der Fischerei stets mit sich zu führen.
Die Fischkarten lauten auf die Person, auf die Dauer höchstens eines
Jahres und auf ein bestimmt zu bezeichnendes Fischwasser.
Sie werden von dem Fischereiberechtigten, Pachter oder Nutznießer aus-
gestellt und sind, wenn der Aussteller nicht selbst eine Behörde oder eine in
öffentlicher Pflicht stehende Person (Stadtrat, Gemeindevorstand) ist, in
Städten von der Polizeibehörde, auf dem Lande von dem Ortsrichter des
Ortes, in dessen Flurbezirke das Fischwasser liegt, zu beglaubigen.
Wenn das Fischwasser sich auf mehrere Flurbezirke erstreckt, genügt die
Beglaubigung der Karte durch einen der Ortsrichter, beziehentlich eine Polizei-
behörde.
Das bei dem Fischen in Anwesenheit der Fischereiberechtigten oder seines
Stellvertreters beschäftigte Hülfspersonal bedarf keiner Fischkarten. Usw.
8 8. Armenhausbewohnern und Almosenperzipienten, ingleichen solchen
Personen, welche innerhalb der letztvergangenen fünf Jahre wegen Jagd-
frevels, Felddiebstahls, Fischdiebstahls oder Zuwiderhandlungen gegen fischerei-
polizeiliche Vorschriften bestraft worden sind und nicht etwa die Dispensation
der vorgesetzten Regierungsbehörde erlangt haben, dürfen keine Fischkarten
ausgestellt werden.
§ 9 siehe nächstes Gesetz.
§ 10. Lachswehre, ANalfänge, Vorrichtungen zur Absperrung von Leaich-
stellen, Archenschläge, Reusennetze, Stellnetze, Körbe usw. dürfen nur so an-
gebracht werden, daß in der Mitte mindestens ein Dritteil der Breite des
Wasserlaufs, und zwar bis auf den Grund hinab, frei und offen bleibt.
Bereits bestehende Vorrichtungen dieser Art, welche obiger Bestimmung
nicht entsprechen, sind innerhalb eines Jahres nach Erlaß dieses Gesetzes
entsprechend abzuändern.
Vorrichtungen zur Fischerei, welche der Flößerei hinderlich oder Wasser-
und Uferbauten gefährlich sind, müssen auf Verlangen ohne Anspruch auf
Entschädigung beseitigt werden.