22 Preußische Landesgesetze.
L. Gesetz, betreffend den Forstdiebstahl.
Vom 15. April 1878.
(Gesetzsammlung 1878, S. 222).
(Auszug.)
§ 1. Forstdiebstahl im Sinne dieses Gesetzes ist der in einem Forst
oder auf einem anderen hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten Grundstücke
verübte Diebstahl:
1. an Holz, welches noch nicht vom Stamme oder vom Boden
getrennt ist;
2. an Holz, welches durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen, und
mit dessen Zurichtung noch nicht der Anfang gemacht worden ist;
3. an Spänen, Abraum oder Borke, sofern dieselben noch nicht in
einer umschlossenen Holzablage sich befinden, oder noch nicht
geworben oder eingesammelt sind;
4. an anderen Walderzeugnissen, insbesondere Holzpflanzen, Gras,
Heide, Plaggen, Moos, Laub, Streuwerk, Nadelholzzapfen, Wald-
sämereien, Baumsaft und Harz, sofern dieselben noch nicht geworben
oder eingesammelt sind.
Das unbefugte Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen unterliegt
forstpolizeilichen Bestimmungen.
§ 2. Der Forstdiebstahl wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem
fünffachen Werte des Entwendeten gleichkommt und niemals unter einer Mark
betragen darf.
§ 3. Die Strafe soll gleich dem zehnfachen Werte des Entwendeten
und niemals unter zwei Mark sein:
1. wenn der Forstdiebstahl an einem Sonn= oder Festtage oder in
der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist;
2. wenn der Täter Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich zu machen;
3. wenn der Täter dem Bestohlenen oder der mit dem Forstschutz
betrauten Person seinen Namen oder Wohnort anzugeben sich
geweigert hat, oder falsche Angaben über seinen oder seiner Ge-