Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

22 Preußische Landesgesetze. 
L. Gesetz, betreffend den Forstdiebstahl. 
Vom 15. April 1878. 
(Gesetzsammlung 1878, S. 222). 
(Auszug.) 
§ 1. Forstdiebstahl im Sinne dieses Gesetzes ist der in einem Forst 
oder auf einem anderen hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten Grundstücke 
verübte Diebstahl: 
1. an Holz, welches noch nicht vom Stamme oder vom Boden 
getrennt ist; 
2. an Holz, welches durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen, und 
mit dessen Zurichtung noch nicht der Anfang gemacht worden ist; 
3. an Spänen, Abraum oder Borke, sofern dieselben noch nicht in 
einer umschlossenen Holzablage sich befinden, oder noch nicht 
geworben oder eingesammelt sind; 
4. an anderen Walderzeugnissen, insbesondere Holzpflanzen, Gras, 
Heide, Plaggen, Moos, Laub, Streuwerk, Nadelholzzapfen, Wald- 
sämereien, Baumsaft und Harz, sofern dieselben noch nicht geworben 
oder eingesammelt sind. 
Das unbefugte Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen unterliegt 
forstpolizeilichen Bestimmungen. 
§ 2. Der Forstdiebstahl wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem 
fünffachen Werte des Entwendeten gleichkommt und niemals unter einer Mark 
betragen darf. 
§ 3. Die Strafe soll gleich dem zehnfachen Werte des Entwendeten 
und niemals unter zwei Mark sein: 
1. wenn der Forstdiebstahl an einem Sonn= oder Festtage oder in 
der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist; 
2. wenn der Täter Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich zu machen; 
3. wenn der Täter dem Bestohlenen oder der mit dem Forstschutz 
betrauten Person seinen Namen oder Wohnort anzugeben sich 
geweigert hat, oder falsche Angaben über seinen oder seiner Ge-
	        
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