Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischerei in fließenden Gewässern. 185 
Die letzteren sind in den Städten von der Polizeibehörde, auf dem 
Lande von dem Ortsrichter des Wohnorts des Inhabers auszustellen. Sie 
haben auf den Namen des Inhabers und auf eine bestimmte Zeitdauer, welche 
nicht über ein Jahr sein darf, zu lauten. Usw. 
Die in § 8 angegebenen Ausschließungsgründe von der Befähigung zur 
Erlangung einer Fischkarte gelten auch von der Befähigung zur Erlangung 
einer Legitimationskarte der obgedachten Art. 
§ 17 aufgehoben (siehe nächstes Gesetz). 
§ 18. Fische, deren Verkauf oder Feilbietung verboten ist, oder welche 
von nach § 17 Unberechtigten herumgetragen werden, desgleichen verbotene 
und solche Fischgeräte, mit denen ein zum Fischen nicht Befugter an einem 
Fischwasser betroffen wird, unterliegen der Konfiskation. 
§ 19 aufgehoben (siehe nächstes Gesetz). 
b. Gesetz, Nachträge zu dem Gesetze über die Ausübung 
der Fischerei in stießenden Gewässern vom 15. Oktober 1868 
betreffend. 
Vom 16. Juli 1874. 
(G.V. Bl. S. 99). 
§ 1. Der § 9 des Gesetzes vom 15. Oktober 1868 wird aufgehoben. 
An die Stelle desselben treten folgende Bestimmungen: 
Die eigenmächtige Anlage von ständigen Vorrichtungen, welche den Zug 
der Fische sperren, ist jedermann, auch den Fischereiberechtigten, untersagt. 
Bei Vorrichtungen zu Benutzung von Wasserkräften und insbesondere 
bei der nach §§ 16 und 23 der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 
erforderlichen Genehmigung von Stauanlagen für Wassertriebwerke ist darauf 
zu achten, daß die Fischerei möglichst wenig beeinträchtigt werde. 
Bei Anlagen von Wehren hat, soweit nötig und tunlich, die Anbringung 
von Wehrröhren zu erfolgen.
	        
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