186 Sächsische Landesgesetze.
§ 2. Der 8§ 11 des Gesetzes vom 15.Oktober 1868 wird hiermit aufgehoben.
An die Stelle desselben treten folgende Bestimmungen:
Die unmittelbare oder mittelbare Einführung von Stoffen in Fischwässer,
welche durch Veränderung der Beschaffenheit des Wassers der Fischerei schädlich
werden, kann verboten werden.
Geschieht die Einführung solcher Stoffe aus gewerblichen oder anderen
Anlagen, so kann ein desfallsiges Verbot nur dann erlassen werden, wenn es
sich entweder
a) um neue, zur Zeit der Publikation des gegenwärtigen Gesetzes
noch nicht bestandene Anlagen, oder
b) bei Anlagen, die zur Zeit der Publikation des gegenwärtigen
Gesetzes schon bestanden haben, um Abflüsse aus denselben handelt,
welche bis zu dem gedachten Zeitpunkte noch nicht stattgefunden haben.
Das Einwerfen von ungelöschtem Kalk, Gaskalk, Chlorkalk, Teer und
anderen, der Fischerei schädlichen Stoffen in Fischwässer ist verboten.
§ 3. (Zusatz zu § 14 des Gesetzes vom 15. Oktober 1868), siehe
diesen, S. 184.
§ 4. An die Stelle der §§ 17 und 19 des Gesetzes vom 15. Oktober
1868 treten folgende Vorschriften:
a) wer den Bestimmungen im §7 und § 16 oder den auf grund des
§ 15 des Gesetzes vom 15. Oktober 1868 erlassenen Vorschriften;
oder
b) den Bestimmungen im § 1 des gegenwärtigen Gesetzes oder einem,
auf grund der Bestimmungen im §2 Absatz 2 und 3 des letzteren
erlassenen oder dem im Schlußsatze des nur gedachten § 2 ent-
haltenen Verbote oder den Bestimmungen in den §§ 10 und 13
des Gesetzes vom 15. Oktober 1868 oder dem im § 14 desselben
Gesetzes ausgesprochenen Verbote zuwiderhandelt, oder wer
) ohne zum Fischen berechtigt zu sein oder von dem Berechtigten
dazu Erlaubnis zu haben, an Fischwässern mit Fischgerätschaften
betroffen wird, ist
zu a) mit Geld bis zu fünf Talern oder mit Haft bis zu einer Woche,
zu b) mit Geld bis zu fünfzig Talern oder mit Haft bis zu sechs Wochen,
zu c) mit Geld bis zu zwanzig Talern oder mit Haft bis zu zwei
Wochen zu bestrafen.