Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischerei in fließenden Gewässern. 189 
(Aesche), Karausche, Rotfeder, Barsch, Rotauge (Plötze), Schmerl, Weißfisch 
in der Zeit vom 10. April bis mit dem 9. Juni; Große Maräne (Madue— 
Marãäne), Kleine Maräne, Lachsforelle (Meerforelle, Silberlachs, Strandlachs, 
Trump) in der Zeit vom 15. Oktober bis mit 14. November; Forelle (Bach-, 
Berg-, Stein-, Wald-, Gold-, Schwarz-Forelle) in den Monaten September, 
Oktober, November, Dezember; Aalraupe (Aalruppe, Quappe, Trusche, Trüsche) 
in den Monaten Dezember und Januar. 
Es dürfen jedoch solche Fische, welche während der für dieselben fest- 
gesetzten Schonzeit bei dem Abschlagen eines geschlossenen oder nicht geschlossenen 
Gewässers, welches an sich notwendig gewesen und nicht bloß der Fischerei 
wegen erfolgt ist, gefangen worden sind, innerhalb der Schonzeit und ohne 
Rücksicht auf ihr Längenmaß feilgeboten werden. Es darf dies aber nicht im 
Umherziehen und nur auf grund einer von einem Gemeindevorstande oder 
einer anderen Ortspolizeibehörde ausgestellten Bescheinigung darüber geschehen, 
daß die betreffenden Fische bei einer Gelegenheit der vorgedachten Art gefangen 
worden sind. 
§ 4 (nach der Verordnung vom 20. Oktober 1897, G.V.Bl. S. 149). 
Lachse dürfen während der Zeit vom 1. Oktober bis mit 31. Dezember in 
fließenden Gewässern nicht gefangen werden. 
Von diesem allgemeinen Verbote dürfen die Kreishauptmannschaften Nach- 
sicht erteilen, aber nur an solche Fischereiberechtigte, welche sich verpflichten, 
die Geschlechtsprodukte der gefangenen Lachse zur künstlichen Zucht zu ver- 
wenden, und den Besitz hierzu geeigneter Vorkehrungen nachweisen. 
8 5. Auf Fischsamen (Fischlaich) und Fischbrut in Fischzuchtanstalten, 
ingleichen auf die aus geschlossenen Gewässern herrührenden Satzfische und 
auf diejenigen kleinen Fische, die beim Ausfischen geschlossener Gewässer 
massenhaft gefangen zu werden pflegen, ohne daß jedoch die in § 1 sub c 
gedachte Vorkehrung getroffen werden kann, — sogenannte Speisfische. — 
finden die Vorschriften der §§ 2 und 3 nicht Anwendung. 
Auch können im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemein- 
nütziger Versuche, sowie für Zwecke der Fischzucht, insonderheit der künstlichen, 
und zur Versorgung zoologischer Gärten mit den für dieselben zur Unterhaltung 
der Tiere erforderlichen Fischen von den Amtshauptmannschaften und, soviel 
die Gemeindebezirke der Städte mit Revidierter Städteordnung betrifft, von 
den dasigen Stadträten auf begründetes Ansuchen Ausnahmen von den Vor-
	        
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