Forstdiebstahl. 23
hülfen Namen oder Wohnort gemacht, oder auf Anrufen des Be-
stohlenen oder der mit dem Forstschutz betrauten Person, stehen zu
bleiben, die Flucht ergriffen oder fortgesetzt hat;
4. wenn der Täter in den Fällen Nr. 1 bis 3 § 1 zur Begehung
des Forstdiebstahls sich eines schneidenden Werkzeuges, insbesondere
der Säge, der Schere oder des Messers bedient hat;
5. wenn der Täter die Ausantwortung der zum Forstdiebstahl
bestimmten Werkzeuge verweigert;
6. wenn zum Zwecke des Forstdiebstahls ein bespanntes Fuhrwerk, ein
Kahn oder Lasttier mitgebracht ist;
7. wenn der Gegenstand der Entwendung in Holzpflanzen besteht;
8. wenn Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder die Haupt-(Mittel-)
Triebe von stehenden Bäumen entwendet sind;
9. wenn der Forstdiebstahl in einer Schonung, in einem Pflanzgarten
oder Saatkampe begangen ist.
§ 4. Der Versuch des Forstdiebstahls und die Teilnahme (Mittäter-
schaft, Anstiftung, Beihülfe) an einem Forstdiebstahl oder an einem Versuche
desselben werden mit der vollen Strafe des Forstdiebstahls bestraft.
§ 5. Wer sich in Beziehung auf einen Forstdiebstahl der Begünstigung
oder der Hehlerei schuldig macht, wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche
dem fünffachen Werte des Entwendeten gleichkommt und niemals unter einer
Mark betragen darf.
Die Bestimmungen des § 257 Abs. 2 und 3 des Reichs-Strafgesetzbuchs
finden Anwendung.
8 6. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnisstrafe bis zu sechs
Monaten erkannt werden:
1. wenn der Forstdiebstahl von drei oder mehr Personen in gemein-
schaftlicher Ausführung begangen ist;
2. wenn der Forstdiebstahl zum Zwecke der Veräußerung des Ent-
wendeten oder daraus hergestellter Gegenstände begangen ist;
3. wenn die Hehlerei gewerbs= oder gewohnheitsmäßig betrieben
worden ist.
§ 7. Wer, nachdem er wegen Forstdiebstahls oder Versuchs eines
solchen, oder wegen Teilnahme (§ 4), Begünstigung oder Hehlerei in Be-
ziehung auf einen Forstdiebstahl von einem preußischen Gerichte rechtskräftig