196 Sächsische Landesgesetze.
die Abgeordneten der Polizeibehörde unmittelbar nach der Auflösung den Ort
der Versammlung zu verlassen.
§ 10. Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle
Anwesende verpflichtet, sich sofort zu entfernen.
Im Falle des Ungehorsams ist die Räumung durch die bewaffnete
Macht zu bewerkstelligen.
§ 11. Niemand darf mit Waffen irgend welcher Art in einer Versammlung
erscheinen, ausgenommen die zu derselben abgeordneten Polizeibeamten, insoweit
deren Amtstracht die Bewaffnung mit sich bringt.
§ 12. Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und
Sicherheit können Versammlungen, sowie öffentliche Auf= und Umzüge und
Festlichkeiten verboten werden.
§ 13. Versammlungen, sowie öffentliche Auf= und Umzüge und Festlich-
keiten, zu welchen öffentliche Plätze und Straßen in Städten und Ortschaften
benutzt werden sollen, bedürfen der vorgängigen Genehmigung derjenigen
Behörde, welcher die Straßenpolizei über jene Räumlichkeiten zusteht. Daß
diese Genehmigung gehörig nachgesucht werde, dafür haben die Unternehmer,
Vorsteher, Ordner und Leiter der Versammlung, des Auf= und Umzugs oder
der Festlichkeit gemeinschaftlich zu haften.
§ 14. Versammlungen ist nicht gestattet, Adressen oder Petitionen in
Masse oder durch Abordnung von mehr als zehn Personen zu überbringen.
Ebenso ist ihnen untersagt, Beschlüsse in der Form von Gesetzen, Verordnungen,
Entscheidungen oder Kundmachungen öffentlicher Behörden zu fassen und
bekannt zu machen.
§ 15. Während des Landtags dürfen innerhalb zweier Meilen von
dem Sitze desselben Versammlungen der in § 2 gedachten Art unter freiem
Himmel nicht stattfinden.
§ 16. Die zum Gottesdienst bestimmten Gebäude dürfen niemals zur
Abhaltung politischer Versammlungen eingeräumt werden.
§ 17. Die Bestimmungen der §8§ 2, 3, 4. 6, 7, 8, 9, 10, 15 leiden
keine Anwendung auf Versammlungen, welche lediglich
a) zum Zwecke geselliger Unterhaltung oder
b) zu Zwecken der Beförderung der Künste und Wissenschaften oder