Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

196 Sächsische Landesgesetze. 
die Abgeordneten der Polizeibehörde unmittelbar nach der Auflösung den Ort 
der Versammlung zu verlassen. 
§ 10. Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle 
Anwesende verpflichtet, sich sofort zu entfernen. 
Im Falle des Ungehorsams ist die Räumung durch die bewaffnete 
Macht zu bewerkstelligen. 
§ 11. Niemand darf mit Waffen irgend welcher Art in einer Versammlung 
erscheinen, ausgenommen die zu derselben abgeordneten Polizeibeamten, insoweit 
deren Amtstracht die Bewaffnung mit sich bringt. 
§ 12. Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und 
Sicherheit können Versammlungen, sowie öffentliche Auf= und Umzüge und 
Festlichkeiten verboten werden. 
§ 13. Versammlungen, sowie öffentliche Auf= und Umzüge und Festlich- 
keiten, zu welchen öffentliche Plätze und Straßen in Städten und Ortschaften 
benutzt werden sollen, bedürfen der vorgängigen Genehmigung derjenigen 
Behörde, welcher die Straßenpolizei über jene Räumlichkeiten zusteht. Daß 
diese Genehmigung gehörig nachgesucht werde, dafür haben die Unternehmer, 
Vorsteher, Ordner und Leiter der Versammlung, des Auf= und Umzugs oder 
der Festlichkeit gemeinschaftlich zu haften. 
§ 14. Versammlungen ist nicht gestattet, Adressen oder Petitionen in 
Masse oder durch Abordnung von mehr als zehn Personen zu überbringen. 
Ebenso ist ihnen untersagt, Beschlüsse in der Form von Gesetzen, Verordnungen, 
Entscheidungen oder Kundmachungen öffentlicher Behörden zu fassen und 
bekannt zu machen. 
§ 15. Während des Landtags dürfen innerhalb zweier Meilen von 
dem Sitze desselben Versammlungen der in § 2 gedachten Art unter freiem 
Himmel nicht stattfinden. 
§ 16. Die zum Gottesdienst bestimmten Gebäude dürfen niemals zur 
Abhaltung politischer Versammlungen eingeräumt werden. 
§ 17. Die Bestimmungen der §8§ 2, 3, 4. 6, 7, 8, 9, 10, 15 leiden 
keine Anwendung auf Versammlungen, welche lediglich 
a) zum Zwecke geselliger Unterhaltung oder 
b) zu Zwecken der Beförderung der Künste und Wissenschaften oder
	        
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