Vereins= und Versammlungsrecht. 197
c) zu frommen oder wohltätigen Zwecken oder
d) zur regelmäßigen kirchlichen Erbauung nach der Verfassung der
einzelnen Konfessionen stattfinden oder
e) durch das Gesetz oder durch die gesetzlichen Autoritäten angeordnet
werden.
Rücksichtlich der öffentlichen Schaustellungen, Konzerte, Tanzbelustigungen
und überhaupt der öffentlichen Vergnügungen bewendet es bei den seitherigen
Vorschriften.
II. Abschnitt.
Von den PVereinen.
§ 18. Zur Bildung von Vereinen bedarf es keiner Genehmigung. Die
Rechte der Körperschaft erlangen sie aber erst durch ausdrückliche Erteilung
seiten des Staats.
§+ 19. Jeder Verein, dessen Zweck sich auf öffentliche Angelegenheiten
bezieht, soll Statuten entwerfen.
Der Vorstand eines solchen Vereins hat die erfolgte Bildung desselben,
den Namen, welchen er sich beilegt, die Vorsteher und sonstigen Beamten,
welche er gewählt hat, den Zweck, zu welchem er zusammengetreten ist, die
entworfenen Statuten, desgleichen alle etwa später in allen dem eintretenden
Veränderungen längstens innerhalb drei Tagen, von dem Zusammentritte des
Vereins und beziehentlich von der vorgekommenen Veränderung an gerechnet,
der Ortspolizeibehörde schriftlich anzuzeigen, nicht minder derselben alle sonst
auf den Verein bezügliche Auskunft auf Verlangen zu erteilen. Usw.
Ausf. Vdg. vom 23. Nov. 1850 (G.V.Bl. 270):
§ 4. Unter der in § 19 erwähnten Ortspolizeibehörde ist jedesmal,
auch wenn für mehrere Ortschaften ein gemeinschaftlicher Verein gegründet
worden ist, die Polizeibehörde des Orts, wo der Verein seine Zusammen-
künfte hält, zu verstehen.
Abs. 3. Uebrigens sind die Bestimmungen des § 19 in Anwendung zu
bringen, es mag sich ein Verein ausschließlich oder bloß zum Teil mit
öffentlichen Angelegenheiten beschäftigen.
§ 20. Vereine, in deren Zweck es liegt, Gesetzesübertretungen oder
unsittliche Handlungen zu begehen, dazu aufzufordern oder dazu geneigt zu
machen, sind verboten.