Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Vereins= und Versammlungsrecht. 197 
c) zu frommen oder wohltätigen Zwecken oder 
d) zur regelmäßigen kirchlichen Erbauung nach der Verfassung der 
einzelnen Konfessionen stattfinden oder 
e) durch das Gesetz oder durch die gesetzlichen Autoritäten angeordnet 
werden. 
Rücksichtlich der öffentlichen Schaustellungen, Konzerte, Tanzbelustigungen 
und überhaupt der öffentlichen Vergnügungen bewendet es bei den seitherigen 
Vorschriften. 
II. Abschnitt. 
Von den PVereinen. 
§ 18. Zur Bildung von Vereinen bedarf es keiner Genehmigung. Die 
Rechte der Körperschaft erlangen sie aber erst durch ausdrückliche Erteilung 
seiten des Staats. 
§+ 19. Jeder Verein, dessen Zweck sich auf öffentliche Angelegenheiten 
bezieht, soll Statuten entwerfen. 
Der Vorstand eines solchen Vereins hat die erfolgte Bildung desselben, 
den Namen, welchen er sich beilegt, die Vorsteher und sonstigen Beamten, 
welche er gewählt hat, den Zweck, zu welchem er zusammengetreten ist, die 
entworfenen Statuten, desgleichen alle etwa später in allen dem eintretenden 
Veränderungen längstens innerhalb drei Tagen, von dem Zusammentritte des 
Vereins und beziehentlich von der vorgekommenen Veränderung an gerechnet, 
der Ortspolizeibehörde schriftlich anzuzeigen, nicht minder derselben alle sonst 
auf den Verein bezügliche Auskunft auf Verlangen zu erteilen. Usw. 
Ausf. Vdg. vom 23. Nov. 1850 (G.V.Bl. 270): 
§ 4. Unter der in § 19 erwähnten Ortspolizeibehörde ist jedesmal, 
auch wenn für mehrere Ortschaften ein gemeinschaftlicher Verein gegründet 
worden ist, die Polizeibehörde des Orts, wo der Verein seine Zusammen- 
künfte hält, zu verstehen. 
Abs. 3. Uebrigens sind die Bestimmungen des § 19 in Anwendung zu 
bringen, es mag sich ein Verein ausschließlich oder bloß zum Teil mit 
öffentlichen Angelegenheiten beschäftigen. 
§ 20. Vereine, in deren Zweck es liegt, Gesetzesübertretungen oder 
unsittliche Handlungen zu begehen, dazu aufzufordern oder dazu geneigt zu 
machen, sind verboten.
	        
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