Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

200 Sächsische Landesgesetze. 
IV. Abschnitt. 
Vorschriften über Schliehung von 
Versammlungen und Vereinen, sowie Strafbestimmungen. 
§ 30. Die Polizeibehörden sind befugt, außer den in § 9 erwähnten 
Fällen, Versammlungen auch dann zu schließen, wenn dieselben 
1. den Vorschriften in dem § 2 nicht genügt haben, 
2. den Anordnungen in dem § 4 nicht Folge leisten, 
3. den Abgeordneten der Polizeibehörde, den §§ 6 und 7 entgegen, 
entweder den Zutritt verweigern, oder nicht den von denselben 
gewählten Platz einräumen, 
4. den Bestimmungen in §§ 12 und 13 zuwiderhandeln, 
5. Adressen oder Petitionen in Masse oder durch Abordnung von 
mehr als zehn Personen zu überbringen beschließen, 
6. den § 28 entgegen abgehalten werden, und wenn 
7. die in § 17 bezeichneten Versammlungen sich mit anderen, als 
den daselbst gedachten Angelegenheiten beschäftigen, ohne der 
Vorschrift des § 2 genügt zu haben. 
§ 31. Die in bezug auf Versammlungen in § 30 getroffenen Bestimmungen 
gelten auch von Zusammenkünften von Vereinen, und zwar die Vorschrift 
unter 1 in dem Falle, wenn von dem betreffenden Vereine der Vorschrift in 
8 19 nicht genügt worden ist. 
§ 32. (Ist ersetzt durch: Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 
§ 101): Wer unbefugt eine Versammlung von Personen des Soldatenstandes 
behufs Beratung über militärische Angelegenheiten oder Einrichtungen ver- 
anstaltet, oder zu einer gemeinsamen Vorstellung oder Beschwerde über solche 
Angelegenheiten oder Einrichtungen Unterschriften sammelt, wird mit Freiheits- 
strafe bis zu drei Jahren bestraft; zugleich kann auf Dienstentlassung erkannt 
werden. 
Die an einer solchen Versammlung, Vorstellung oder Beschwerde Be- 
teiligten werden mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. 
§ 33. Handlungen oder Unterlassungen, welche den Bestimmungen der 
"s 2, 4, 8, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 19, 21, 22, 25 des gegenwärtigen Ge- 
setzes zuwiderlaufen, sind mit einer Geldstrafe von 1 bis 50 Talern — — 
oder mit dreitägigem bis dreimonatlichem Gefängnisse zu ahnden, insoweit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.