Vereins= und Versammlungsrecht. — Tragen republikanischer Abzeichen. 201
nicht im Nachstehenden eine höhere Strafe festgesetzt worden ist. Es sollen
nämlich mit einer Geldstrafe von 1 bis 100 Talern oder dreitägigem bis
sechsmonatlichem Gefängnisse diejenigen belegt werden, welche
a) in einer nach §§ 5, 12, 15 verbotenen Versammlung als Vor-
steher, Leiter, Ordner oder Redner auftreten,
b) nach erfolgter Auflösung der Versammlung sich nicht sofort entfernen,
c) an einem in Gemäßheit §§ 20, 25 und 31 aufgelösten Vereine
noch ferner teilnehmen,
d) in einer Versammlung ohne Befugnis dazu (§§ 11 und 29) mit
Waffen erscheinen oder in derselben zur Bewaffnung auffordern,
oder Waffen austeilen oder zur Austeilung bereit halten, oder
e) die Abgeordneten der Polizeibehörden in der Ausübung ihres
Amtes stören, oder sie daran verhindern,
1) in den in § 17 erwähnten Versammlungen durch ihre Reden
oder Anträge die dort bezeichneten Grenzen überschritten oder
als Ordner, Leiter oder Vorsteher dergleichen Ueberschreitungen
nicht mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern
gesucht haben.
§ 33a. (Gesetz vom 21. Juni 1898 Artikel IV.) Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften in § 1a werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder
Haft bis zu 6 Wochen geahndet.
§ 34. Die in 8§8§ 32 und 33 geordneten Strafen haben einzutreten,
abgesehen von den etwa infolge kriminalrechtlich zu ahndender Handlungen
von der Kriminalbehörde zu erkennenden Strafen und noch neben denselben.
10. Verordnung, das Tragen republikanischer Abzeichen usw.
betreffend.
Vom 14. Juli 1849.
(G.V. Bl. 138.)
Das öffentliche Tragen äußerer Abzeichen, welche nach allgemeinen An-
sichten und der unzweifelhaften Absicht derer, die sie tragen, republikanische
Gesinnungen und Tendenzen an den Tag legen sollen, z. B. roter Fahnen,
Schärpen, Federn usw., enthält eine offenbare Verletzung der der bestehenden