Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

202 Sächsische Landesgesetze. 
monarchischen Staatsverfassung seiten aller Bewohner des Landes gebührenden 
Achtung und kann überdies leicht zu Reibungen mit den treuen Anhängern 
der Verfassung und dadurch zu Exzessen führen. 
Dasselbe gilt von der Bezeichnung „republikanisch“, welche sich hier und 
da einige Vereine beilegen. 
Das Ministerium des Innern findet sich daher veranlaßt, das böffent- 
liche Tragen derartiger Abzeichen, sowie den Gebrauch des Wortes „republi- 
kanisch" in den Namen von Vereinen hierdurch zu verbieten. [Kontraventionen 
hiergegen sind, und zwar bei Vereinen an den Vorstehern derselben, das erste 
Mal mit 3 bis 14 Tagen, in Wiederholungsfällen mit 6 Tagen bis 4 Wochen 
Gefängnis oder verhältnismäßiger Geldstrafe zu ahnden.] Vergl. hierzu wegen 
der Strafandrohung Verordnung vom 6. Juli 1904, § 5, Seite 245. 
11. Verordnung, das Verbot der sogenannten Perkussionsstöcke 
oder Stochstinten betreffend. 
Vom 30. November 1835. 
(G.V. Bl. 642). 
Es ist, wie das Ministerium des Innern in Erfahrung gebracht hat, 
neuerlich eine Art von Schießgewehren unter dem Namen von Perkussions- 
stöcken oder Stockflinten in den Verkehr gekommen usw., welche in der Form 
gewöhnlicher Stöcke, ihren Zweck, zum Schießen zu dienen, auf künstliche und 
nicht leicht sofort zu erkennende Weise verbergen, deshalb aber sehr geeignet 
sind, unvorhergesehene Verwundungen, wo nicht Tötungen herbeizuführen, 
ohne als Verteidigungswaffe für den Fall gesetzlich erlaubter Notwehr einen 
sichernden Gebrauch zu gewähren. 
Da nun schon durch ältere Landespolizeigesetze, namentlich durch das 
Mandat vom 14. Juli 1659 (C. A. I, 1558) das Tragen heimlicher mörder- 
licher Gewehre auf das strengste verboten ist, so wird auf den Grund der 
ersteren und mit Allerhöchster und Höchster Genehmigung das Fertigen, Ein- 
bringen, Verkaufen und Führen obgedachter sogenannter Perkussionsstöcke oder 
Stockflinten, oder unter welchem Namen sie auch sonst im Verkehr und Ge- 
brauche vorkommen und entdeckt werden könnten, innerhalb hiesiger Lande, 
bei Vermeidung von 20 Talern (bis zu 60 Mark) oder verhältnismäßiger
	        
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