Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

24 Preußische Landesgesetze. 
verurteilt worden ist, innerhalb der nächsten zwei Jahre abermals eine dieser 
Handlungen begeht, befindet sich im Rückfalle und wird mit einer Geldstrafe 
bestraft, welche dem zehnfachen Werte des Eutwendeten gleichkommt und niemals 
unter zwei Mark betragen darf. 
§ 8. Neben der Geldstrafe ist auf Gefängnis bis zu zwei Jahren zu 
erkennen, wenn der Täter sich im dritten oder ferneren Rückfalle befindet. 
Beträgt die Geldstrafe weniger als zehn Mark, so kann statt der Gefängnis- 
strafe auf eine Zusatzstrafe bis zu einhundert Mark erkannt werden. 
§ 9. In allen Fällen ist neben der Strafe die Verpflichtung des 
Schuldigen zum Ersatze des Wertes des Entwendeten an den Bestohlenen 
auszusprechen. Der Ersatz des außer dem Werte des Entwendeten ver- 
ursachten Schadens kann nur im Wege des Ziovilprozesses geltend gemacht 
werden. 
Der Wert des Entwendeten wird sowohl hinsichtlich der Geldstrafe als 
hinsichtlich des Ersatzes, wenn die Entwendung in einem Königlichen Forste 
verübt worden, nach der für das betreffende Forstrevier bestehenden Forsttaxe, 
in anderen Fällen nach den örtlichen Preisen abgeschätzt. 
§ 10. Die im § 57 des Strafgesetzbuchs bei der Verurteilung von 
Personen, welche zur Zeit der Begehung der Tat das zwölfte, aber nicht das 
achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, vorgesehene Strafermäßigung findet 
bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz keine Anwendung. 
§ 11. Für die Geldstrafe, den Wertersatz und die Kosten, zu denen 
Personen verurteilt worden, welche unter der Gewalt, der Aufsicht oder im 
Dienst eines anderen stehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist 
letzterer im Falle des Unvermögens der Verurteilten für haftbar zu erklären, 
und zwar unabhängig von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst auf grund 
dieses Gesetzes oder des § 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs verurteilt wird. 
Wird festgestellt, daß die Tat nicht mit seinem Wissen verübt ist, oder 
daß er sie nicht verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht ausgesprochen. 
§ 12. Hat der Täter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet, so 
wird derjenige, welcher in Gemäßheit des § 11 hastet, zur Zahlung der Geld- 
strafe, des Wertersatzes und der Kosten als unmittelbar haftbar verurteilt. 
Dasselbe gilt, wenn der Täter zwar das zwölfte, aber noch nicht das 
achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte und wegen Mangels der zur Erkenntnis
	        
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