24 Preußische Landesgesetze.
verurteilt worden ist, innerhalb der nächsten zwei Jahre abermals eine dieser
Handlungen begeht, befindet sich im Rückfalle und wird mit einer Geldstrafe
bestraft, welche dem zehnfachen Werte des Eutwendeten gleichkommt und niemals
unter zwei Mark betragen darf.
§ 8. Neben der Geldstrafe ist auf Gefängnis bis zu zwei Jahren zu
erkennen, wenn der Täter sich im dritten oder ferneren Rückfalle befindet.
Beträgt die Geldstrafe weniger als zehn Mark, so kann statt der Gefängnis-
strafe auf eine Zusatzstrafe bis zu einhundert Mark erkannt werden.
§ 9. In allen Fällen ist neben der Strafe die Verpflichtung des
Schuldigen zum Ersatze des Wertes des Entwendeten an den Bestohlenen
auszusprechen. Der Ersatz des außer dem Werte des Entwendeten ver-
ursachten Schadens kann nur im Wege des Ziovilprozesses geltend gemacht
werden.
Der Wert des Entwendeten wird sowohl hinsichtlich der Geldstrafe als
hinsichtlich des Ersatzes, wenn die Entwendung in einem Königlichen Forste
verübt worden, nach der für das betreffende Forstrevier bestehenden Forsttaxe,
in anderen Fällen nach den örtlichen Preisen abgeschätzt.
§ 10. Die im § 57 des Strafgesetzbuchs bei der Verurteilung von
Personen, welche zur Zeit der Begehung der Tat das zwölfte, aber nicht das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, vorgesehene Strafermäßigung findet
bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 11. Für die Geldstrafe, den Wertersatz und die Kosten, zu denen
Personen verurteilt worden, welche unter der Gewalt, der Aufsicht oder im
Dienst eines anderen stehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist
letzterer im Falle des Unvermögens der Verurteilten für haftbar zu erklären,
und zwar unabhängig von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst auf grund
dieses Gesetzes oder des § 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs verurteilt wird.
Wird festgestellt, daß die Tat nicht mit seinem Wissen verübt ist, oder
daß er sie nicht verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht ausgesprochen.
§ 12. Hat der Täter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet, so
wird derjenige, welcher in Gemäßheit des § 11 hastet, zur Zahlung der Geld-
strafe, des Wertersatzes und der Kosten als unmittelbar haftbar verurteilt.
Dasselbe gilt, wenn der Täter zwar das zwölfte, aber noch nicht das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte und wegen Mangels der zur Erkenntnis