Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

204 Sächsische Landesgesetze. 
2. Die Strafbarkeit der Zuwiderhandlungen verjährt in drei Monaten, 
bei Unterlassungen von Ablauf der Zeit an gerechnet, innerhalb deren die 
Handlung vorzunehmen war. 
13. Armenordnung. 
Vom 22. Oktober 1840. 
(G.V.Bl. 257.) 
(Auszug.) 
§ 103. Die Sammlung von Kollekten zu wohltätigen Zwecken ist nur 
erlaubt nach vorher eingeholter und nach Befinden schriftlich ausgefertigter 
Genehmigung entweder der Ortsobrigkeit oder der betreffenden Kreisdirektion 
oder Ministerii des Innern, je nachdem die Sammlung nur an einem einzelnen 
Orte oder in einem größeren Bezirke oder im ganzen Lande stattfinden soll. 
Ohne Nachweis dieser Erlaubnis sind herumgehende Kollektanten in 
Verantwortung und Strafe zu ziehen. 
§ 104. Aufrufe zu Sammlungen für Kalamitosen infolge von Feuers- 
brünsten, Wasserfluten oder anderer derartiger Ereignisse oder für einzelne 
Unglückliche, sind in den öffentlichen Blättern nicht anders als gegen beigebrachte 
Genehmigung der Amtshauptmannschaft desjenigen Bezirks, in welchem sich 
die zur Unterstützung Empfohlenen befinden (in Dresden und Leipzig den 
dasigen städtischen Behörden) und wenn es Ausländer sind, des Ministerii des 
Innern aufzunehmen. 
§ 105. Das Schreiben von Bettelbriefen und Ausstellung von Armuts- 
zeugnissen zum behufe des Bettelngehens für andere ist mit Geldbuße von 
einem bis zehn Talern, der Armenkasse des Orts anheim fallend, oder im 
Falle des Unvermögens mit verhältnismäßigem Gesängnis zu bestrafen. 
§ 134. Schenkwirte, welche wissentlich Personen, die öffentlich Unter- 
stützung genießen, und solchen Leuten, von denen, ihrer sich äußerlich kund- 
gebenden Persönlichkeit nach, sich vermuten läßt, daß sie dem Müßiggange 
obliegen und vom Bettelngehen oder anderem unrechtmäßigen Erwerbe leben, 
das Aufliegen, Zechen und Spielen in ihren Schankstätten gestatten, sind mit 
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft zu bestrafen (Gesetz vom 
30. April 1890, G.V. Bl. S. 75).
	        
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