Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Preßgesetz. — Armenordnung. 205 
§ 135. In gleiche Strafe verfallen Schenkwirte, welche Kindern, Schul- 
knaben und Lehrlingen das Aufliegen in Schankstätten anders, als in Be- 
gleitung erwachsener Personen, denen sie angehören, bei sich verstatten, sowie 
diejenigen Wirte, welche es begünstigen, daß in ihren Schankstätten Trinkgäste 
sich in Branntwein oder anderen geistigen und starken Getränken übernehmen 
und Zank, Schlägerei oder andere Exzesse vornehmen, wenn sie auch sonst 
keine eigene Veranlassung dazu gegeben, oder daran selbst keinen Teil ge- 
nommen haben. Die Wirte sind in allen diesen Beziehungen für die Nach- 
lässigkeiten der Ihrigen, denen sie die Aufsicht über die Gäste überlassen, ver- 
antwortlich. 
§ 137. Oeffentliche Tanzbelustigungen dürfen nur in hierzu berechtigten 
Schankstätten veranstaltet werden. Für öffentlich ist ein Tanzort zu halten, 
wo jedermann, ohne besondere Bedingungen des Zutritts, als Teilnehmer oder 
Zuschauer erscheinen kann. 
§ 138. Jede Ortspolizeibehörde ist verpflichtet, durch angemessene An- 
ordnungen und Veranstaltungen dahin zu wirken, daß in ihrem Bezirke die 
öffentlichen Tanzbelustigungen, ganz abgesehen von dem oft auf Uebermaß 
und Mißbrauch gerichteten Interesse der Wirte, in den Schranken eines der 
Erholung gewidmeten mäßigen und anständigen Vergnügens verbleiben, und 
nicht in einen zum Verfall der Sittlichkeit, Verschwendung, Trunksucht und 
Verarmung führenden Mißbrauch ausarten. 
§ 139. Es ist daher allenthalben durch die Ortspolizeibehörde nach 
örtlichen Verhältnissen, unter Berücksichtigung der Volkszahl, der Gewerbe, des 
Wohlstandes der Einwohner im Orte und in der Umgegend, sowie der in der 
Nachbarschaft vorhandenen Anzahl von Schank= und Tanzstätten, mit Be- 
obachtung der wegen der sogenannten geschlossenen Zeiten und der Sabbats- 
feier bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschrist zu bestimmen: 
1. wie oft und an welchen Tagen in jeder dazu berechtigten Schank- 
stätte öffentlicher Tanz gehalten werden dürfe; 
2. die Stunde festzustellen, mit welcher die öffentliche Tanzbelustigung 
anfangen darf und geschlossen werden muß, wobei insbesondere 
darauf zu sehen ist, daß dadurch keine Veranlassung zu Ver- 
säumung und Störung des öffentlichen Gottesdienstes, oder zur 
Trägheit bei der Arbeit des darauf folgenden Wochentags ge- 
geben werde;
	        
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