Preßgesetz. — Armenordnung. 205
§ 135. In gleiche Strafe verfallen Schenkwirte, welche Kindern, Schul-
knaben und Lehrlingen das Aufliegen in Schankstätten anders, als in Be-
gleitung erwachsener Personen, denen sie angehören, bei sich verstatten, sowie
diejenigen Wirte, welche es begünstigen, daß in ihren Schankstätten Trinkgäste
sich in Branntwein oder anderen geistigen und starken Getränken übernehmen
und Zank, Schlägerei oder andere Exzesse vornehmen, wenn sie auch sonst
keine eigene Veranlassung dazu gegeben, oder daran selbst keinen Teil ge-
nommen haben. Die Wirte sind in allen diesen Beziehungen für die Nach-
lässigkeiten der Ihrigen, denen sie die Aufsicht über die Gäste überlassen, ver-
antwortlich.
§ 137. Oeffentliche Tanzbelustigungen dürfen nur in hierzu berechtigten
Schankstätten veranstaltet werden. Für öffentlich ist ein Tanzort zu halten,
wo jedermann, ohne besondere Bedingungen des Zutritts, als Teilnehmer oder
Zuschauer erscheinen kann.
§ 138. Jede Ortspolizeibehörde ist verpflichtet, durch angemessene An-
ordnungen und Veranstaltungen dahin zu wirken, daß in ihrem Bezirke die
öffentlichen Tanzbelustigungen, ganz abgesehen von dem oft auf Uebermaß
und Mißbrauch gerichteten Interesse der Wirte, in den Schranken eines der
Erholung gewidmeten mäßigen und anständigen Vergnügens verbleiben, und
nicht in einen zum Verfall der Sittlichkeit, Verschwendung, Trunksucht und
Verarmung führenden Mißbrauch ausarten.
§ 139. Es ist daher allenthalben durch die Ortspolizeibehörde nach
örtlichen Verhältnissen, unter Berücksichtigung der Volkszahl, der Gewerbe, des
Wohlstandes der Einwohner im Orte und in der Umgegend, sowie der in der
Nachbarschaft vorhandenen Anzahl von Schank= und Tanzstätten, mit Be-
obachtung der wegen der sogenannten geschlossenen Zeiten und der Sabbats-
feier bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschrist zu bestimmen:
1. wie oft und an welchen Tagen in jeder dazu berechtigten Schank-
stätte öffentlicher Tanz gehalten werden dürfe;
2. die Stunde festzustellen, mit welcher die öffentliche Tanzbelustigung
anfangen darf und geschlossen werden muß, wobei insbesondere
darauf zu sehen ist, daß dadurch keine Veranlassung zu Ver-
säumung und Störung des öffentlichen Gottesdienstes, oder zur
Trägheit bei der Arbeit des darauf folgenden Wochentags ge-
geben werde;