206 Sächsische Landesgesetze.
3. Schulkindern und Lehrlingen ist die Anwesenheit bei öffentlichen
Tanzvergnügungen nicht zu verstatten, sondern sind selbige sofort
zurückzuweisen;
4. bei den für die öffentlichen Tanzbelustigungen zu bestimmenden
Tagen haben die Ortspolizeibehörden sich mit den benachbarten
Obrigkeiten darüber einzuverstehen, daß überall tunlichst zu gleicher
Zeit Tanzmusik gehalten werde usw.
§ 140. Schenkwirte, welche gegen die ortspolizeilichen Bestimmungen,
insoweit sie sich auf die Tanzvergnügungen beziehen, handeln, sind mit Geld-
strafe bis zu 150 Mark oder mit Haft zu bestrafen, auch kann im öfteren
Zuwiderhandlungsfall zugleich die Erlaubnis zum Abhalten von Tanz-
belustigungen, jedoch unbeschadet des etwa mit dem Grundstücke verbundenen
Realrechtes, auf Zeit oder für immer zurückgenommen werden (Gesetz vom
30. April 1890, G.V. Bl. S. 75).
14. Mandat, den Uebertritt von einer christlichen Konfession zur
anderen betreffend.
Vom 20. Februar 1827.
(G. V. Bl. 30.)
§ 1. Der Uebertritt von einer christlichen Konfession zu einer andern
kann nicht gehindert werden, wenn nur der Uebertretende das einundzwanzigste
Jahr seines Alters erfüllt hat, und nicht in einem solchen Geistes= und Ge-
mütszustande sich befindet, der ihn zu einer nach freier Ueberzeugung zu
fassenden Entschließung überhaupt unfähig macht. Es soll jedoch minder-
jährigen Personen in articulo mortis der Uebertritt zu einer andern Kon-
fession unter den in § 8 erfolgenden Bestimmungen gestattet sein.
§ 2. Wer zu einem solchen Uebertritte sich bewogen findet, hat sein
Vorhaben bei dem Ortspfarrer seiner bisherigen Konfession, oder wenn mehrere
derselben daselbst angestellt sind, bei dem ersten Geistlichen seines Wohnorts,
persönlich anzuzeigen, welcher ihn sodann über die Wichtigkeit desselben zu
belehren und zu dessen nochmaliger reiflicher Erwägung, während einer
Bedenkzeit von vier Wochen, zu ermahnen hat.