Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

208 Sächsische Landesgesetze. 
§ 3. Zur Volksschule gehören: 
a) die einfache, mittlere und höhere Volksschule, 
b) die Fortbildungs-(Sonntags= oder Abend-) Schule. 
Der Unterricht in den mit Waisenhäusern, mit Bewahranstalten für 
Verwahrloste und mit Erziehungsanstalten für Nichtvollsinnige, für Schwach- 
und Blödsinnige verbundenen Schulen ist — mit den durch die Verhältnisse 
bedingten Einschränkungen — nach den für die einfache Volksschule geltenden 
Bestimmungen zu erteilen. 
§ 4. Jedes Kind hat die einfache Volksschule acht Jahre lang, in der 
Regel vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre, 
in dem Schulbezirke seines Aufenthaltsorts ununterbrochen zu besuchen. Eine 
Befreiung von dieser Verbindlichkeit tritt nur dann ein, wenn diejenigen 
Personen, welchen die Sorge für die Erziehung der Kinder obliegt, nachweisen, 
daß sie dieselben in oder außer dem Hause auf andere ausreichende Weise 
vollständig unterrichten oder unterrichten lassen. Usw. 
Beim Beginne eines neuen Schuljahrs — zu Ostern — sind der 
Schule jedesmal diejenigen Kinder zuzuführen, welche bis dahin das sechste 
Lebensjahr erfüllt haben; auch dürfen, auf Wunsch der Eltern oder Erzieher, 
solche Kinder ausgenommen werden, welche bis zum 30. Juni desselben Jahres 
das sechste Lebensjahr vollenden. Usw. 
Nur in besonders dringenden Fällen und in der Regel nur nach 
vollendetem vierzehnten Lebensjahre des Kindes kann nach siebenjährigem 
Schulbesuche die Entlassung aus der einfachen Volksschule nach Begutachtung 
des Lehrers und Ortsschulvorstands durch den Bezirksschulinspektor gestattet 
werden. 
Solche Kinder, welche das Ziel der einfachen Volksschule in den 
wesentlichen Unterrichtsgegenständen, namentlich in Religion, deutscher Sprache, 
Lesen, Schreiben und Rechnen bis zum Ablauf des achten Schuljahrs nicht 
erreichen, haben die Schule noch ein Jahr lang weiter zu besuchen. 
Die aus der Volksschule entlassenen Knaben sind noch drei Jahre lang 
zum Besuche der Fortbildungsschule verbunden, soweit nicht in anderer Weise 
für ihren ferneren Unterricht genügend gesorgt ist. 
Der regelmäßige Besuch einer mittleren oder höheren Volksschule bis 
zum vollenderen fünfzehnten Lebensjahre befreit von der Verpflichtung zur 
Teilnahme am Fortbildungsunterrichte, wenn das betreffende Kind die seinem 
Alter entsprechende Klasse erreicht hat.
	        
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