210 Sächsische Landesgesetze.
16. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 26. April 1873,
das Volksschulwesen betreffend.
Vom 25. August 1874.
(G.V.Bl. 155.)
§ 12 Abs. 2: Am Schlusse jedes Monats hat der Lehrer (Schuldirektor)
die vorgekommenen Schulversäumnisse in eine besondere Tabelle nach dem
Schema E zu bringen und letztere dem Ortsschulvorstande zuzustellen. Der
Vorsitzende des letzteren prüft unter Vernehmung mit dem Direktor oder
Lehrer die Tabelle und zeigt die der strafrechtlichen Ahndung zu überweisen-
den Versäumnisse spätestens acht Tage nach Ablauf des Monats der Amts-
hauptmannschaft, beziehentlich in Städten, in welchen die revidierte Städte-
ordnung eingeführt ist, dem Stadtrate zur weiteren Entschließung an.
§ 13. Für das Verfahren wegen Bestrafung sowohl unentschuldigter
oder ungerechtsertigter Versäumnisse, als auch eigenmächtigen Einschreitens
der Eltern gegen Disziplinarmaßregeln der Lehrer und gegen die Ordnung
der Schule gelten die Bestimmungen des Gesetzes, das Verfahren in Ver-
waltungsstrassachen betreffend vom 22. April 1873 — ersetzt durch Gesetz
vom 9. März 1879 (G.V. Bl. 87). — Der Schulinspektion, beziehentlich
Obrigkeit steht zu, die erforderlichen Strafverfügungen zu erlassen und zwar
auch bei Schulen, welche von der Konfession der Minderheit unterhalten werden.
Insoweit nach § 8 des Gesetzes vom 22. April 1873 — §5 des Gesetzes
vom 9. März 1879 — Rechtsmittel gegen die Verfügungen der ersten Ver-
waltungsinstanz zulässig sind, entscheidet darüber die oberste Schulbehörde.
Die Strafverfolgung wegen der vorgedachten Versäumnisse und Zuwider-
handlungen verjährt in drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an
welchem solche begangen worden sind, und die Vollstreckung der deshalb rechts-
kräftig erkannten Strafen in zwei Jahren, von dem Tage an beginnend, an
welchem die Strafverfügung in Rechtskraft getreten ist.
Als eigenmächtiges Einschreiten gegen die Disziplinarmaßregeln der
Lehrer und gegen die Ordnung der Schule sind Auflehnung gegen Anordnungen
der Lehrer und Schulbehörden oder gegen Vollziehung einer Schulstrafe,
unbefugtes Eintreten in das Klassenzimmer, Beleidigung des Lehrers, besonders
in Gegenwart der Schüler, ungerechtfertigte Wegnahme eines Kindes aus der
Schule und dergleichen zu betrachten.