Volksschulwesen. 211
8 32 Abs. 6. Der Schulvorstand hat die geeigneten Veranstaltungen
zu treffen, daß sich kein zum Besuche der Fortbildungsschule Verpflichteter
willkürlich dieser Verpflichtung entziehen kann. Befreiung von dem Besuche
dieser Schule aber darf nur aus wirklich dringenden Gründen erteilt werden;
als solche gelten namentlich nicht häusliche und wirtschaftliche Geschäfte.
Abs. 10. Wegen Bestrafung der Schulversäumnisse, sowie des wider-
rechtlichen Verfahrens der Eltern, Erzieher, Lehrherrn, Dienstherrschaften und
Arbeitgeber kommen die in 8§§ 12 und 13 erteilten Vorschriften zur Anwendung.
8 47. Zulässige Strafmittel in der Volksschule sind:
Erinnerungen und Verweise,
Vorhaltung im Beisein des Ortsschulinspektors (Direktors), des Lehrer-
kollegiums oder des Cötus,
Anweisung von Strafplätzen oder Zurückversetzung in der Klassen-
ordnung,
Zurückbehalten und Nacharbeitenlassen in der Schule,
Schriftliche Anzeige an die Eltern.
Nur nach mehrfach fruchtlos gebliebener Anwendung eines der vor-
genannten Strafmittel oder wegen frecher Widersetzlichkeit und grober Unsittlich-
keit ist eine mäßige körperliche Züchtigung, aber stets nur in angemessener,
schicklicher und die Gesundheit nicht gefährdender Weise gestattet.
In der Fortbildungsschule ist körperliche Züchtigung ausgeschlossen.
Strafmittel, welche den Bestraften der Verachtung oder dem Spotte der
Mitschüler aussetzen, solche, deren Anwendung die Gesundheit des Bestraften
gefährden, Ueberladung mit Nacharbeiten und aufsichtsloses Einsperren in
Klassenzimmer oder andere Räume sind schlechterdings zu vermeiden.
Die Schulzucht erstreckt sich auch auf das Betragen der Schuljugend
auf dem Schulwege und auf den häuslichen Fleiß. Ebensowenig kann sich
ein Lehrer der Verpflichtung entziehen, die Schüler bei gebotener Gelegenheit
zu schicklichem und wohlanständigem Betragen außer der Schule überhaupt
anzuhalten. Usw. (Der Besuch öffentlicher Tanzbelustigungen und die sittliche
Reinheit gefährdender Schaustellungen, Besuch von Schankstätten ohne Be-
gleitung Erwachsener usw. verboten.)
Hierzu: Verordnung vom 4. November 1878 (G.V.Bl. S. 432) § 4:
Die Schulzucht der Fortbildungsschule erstreckt sich auch auf das Betragen der
Schüler außerhalb der Schule, soweit es der Zweck der Schule erfordert.
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