Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier. 217 
Ausf.-Vdg. vom 10. September 1870 § 3 (zu § 3 unter 5): Unter 
geringfügigen Versteigerungen und Verpachtungen sind im Sinne des 
Gesetzes nur unbedeutende Privatanktionen geringfügiger Mobilien, sowie 
ortsgerichtliche Versteigerungen der zu einem kleinen Nachlasse gehörigen 
oder abgepfändeten, einen Maximalwert von zusammen 25 Taler nicht 
übersteigenden Effekten, sowie im Wege des Meistgebots erfolgende Ver- 
pachtungen kleinerer Grundstücke und die Verpachtungen von Obst= und 
Grasnutzungen zu verstehen. 
8§ 4. An Sonn-, Fest= und Bußtagen sind gewöhnliche Handtierungen 
und die Wochenarbeiten im Bereiche der Landwirtschaft und des Gewerbe- 
betriebs, wenn sie außerhalb der Wohnungen und Oekonomiegebäude der be- 
treffenden Arbeitsunternehmer und Landwirte stattfinden, die Arbeiten in 
Fabriketablissements überhaupt, ebenso wie jede Arbeit, welche sich durch Geräusch 
nach außen hin bemerkbar macht, verboten. 
Dem nurerwähnten Verbote unterliegen jedoch nicht: 
1. 
2. 
die Zubereitung von Arzneimitteln in Apotheken; 
Erntearbeiten nach Beendigung des Vormittagsgottesdienstes; da- 
gegen bleiben dieselben vor und während des Vormittagsgottes- 
dienstes auf Notfälle beschränkt; 
#die Einholung des Grünfutters, welche außerhalb der Zeit des 
Vor= und Nachmittagsgottesdienstes nachgelassen ist; 
. das Aus= und Eintreiben des Viehes außer den Stunden des 
Gottesdienstes; 
.l die Arbeiten in Bergwerken, Fabriken und gewerblichen Etablisse- 
ments, welche ohne Nachteil und Gefahr für die Gesundheit oder 
das Leben der Arbeiter nicht unterbleiben können; 
. die Vornahme unaufschieblicher Reparaturen; jedoch ist von der 
Vornahme derselben vorher der Obrigkeit Anzeige zu machen; 
. dringliche Arbeiten; es ist jedoch zu denselben die Genehmigung 
der Obrigkeit vorher einzuholen, soweit nicht deren sofortige Vor- 
nahme durch einen Notstand geboten erscheint; 
der Verkehr auf den Eisenbahnen und Straßen, ingleichen auf 
Flüssen, behufs des Transports der Reisenden und Frachtgüter, 
sowie anderer Ladungen. Jedoch ist die Zu= und Abfuhr der 
gewöhnlichen Frachtgüter nach und von den Eisenbahnen an Sonn-,
	        
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