Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier. 217
Ausf.-Vdg. vom 10. September 1870 § 3 (zu § 3 unter 5): Unter
geringfügigen Versteigerungen und Verpachtungen sind im Sinne des
Gesetzes nur unbedeutende Privatanktionen geringfügiger Mobilien, sowie
ortsgerichtliche Versteigerungen der zu einem kleinen Nachlasse gehörigen
oder abgepfändeten, einen Maximalwert von zusammen 25 Taler nicht
übersteigenden Effekten, sowie im Wege des Meistgebots erfolgende Ver-
pachtungen kleinerer Grundstücke und die Verpachtungen von Obst= und
Grasnutzungen zu verstehen.
8§ 4. An Sonn-, Fest= und Bußtagen sind gewöhnliche Handtierungen
und die Wochenarbeiten im Bereiche der Landwirtschaft und des Gewerbe-
betriebs, wenn sie außerhalb der Wohnungen und Oekonomiegebäude der be-
treffenden Arbeitsunternehmer und Landwirte stattfinden, die Arbeiten in
Fabriketablissements überhaupt, ebenso wie jede Arbeit, welche sich durch Geräusch
nach außen hin bemerkbar macht, verboten.
Dem nurerwähnten Verbote unterliegen jedoch nicht:
1.
2.
die Zubereitung von Arzneimitteln in Apotheken;
Erntearbeiten nach Beendigung des Vormittagsgottesdienstes; da-
gegen bleiben dieselben vor und während des Vormittagsgottes-
dienstes auf Notfälle beschränkt;
#die Einholung des Grünfutters, welche außerhalb der Zeit des
Vor= und Nachmittagsgottesdienstes nachgelassen ist;
. das Aus= und Eintreiben des Viehes außer den Stunden des
Gottesdienstes;
.l die Arbeiten in Bergwerken, Fabriken und gewerblichen Etablisse-
ments, welche ohne Nachteil und Gefahr für die Gesundheit oder
das Leben der Arbeiter nicht unterbleiben können;
. die Vornahme unaufschieblicher Reparaturen; jedoch ist von der
Vornahme derselben vorher der Obrigkeit Anzeige zu machen;
. dringliche Arbeiten; es ist jedoch zu denselben die Genehmigung
der Obrigkeit vorher einzuholen, soweit nicht deren sofortige Vor-
nahme durch einen Notstand geboten erscheint;
der Verkehr auf den Eisenbahnen und Straßen, ingleichen auf
Flüssen, behufs des Transports der Reisenden und Frachtgüter,
sowie anderer Ladungen. Jedoch ist die Zu= und Abfuhr der
gewöhnlichen Frachtgüter nach und von den Eisenbahnen an Sonn-,