Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier. 219 
Bei diesen Arbeiten ist jedoch jedes nach außen hin 
bemerkbare Geräusch tunlichst zu vermeiden. 
2. Soweit die gemäß § 105d der R.G.O. zugelassenen Sonn- 
und Festtagsarbeiten am Oster-, Pfingst= oder Weihnachts- 
feste zu unterbleiben haben, ist ihre Vornahme auch am 
Totenfestsonntage, am Charfreitage und vorbehältlich der für 
Ortschaften mit überwiegend römisch-katholischer Bevölkerung 
im Bezirke der Kreishauptmannschaft Bautzen in § 61 Zifser 2 
der Ausf.-Vdg, zur R.G.O. vom 28. März 1892 getroffenen 
Bestimmung an Bußtagen verboten. 
§ 5. In der Nähe der Kirchen ist während des Gottesdienstes jedes 
störende Geräusch zu vermeiden, auch können in den Städten die bei den 
Kirchen vorbeiführenden öffentlichen Wege während des Gottesdienstes auf 
Anordnung der Ortsobrigkeit für Wagen versperrt werden. 
§ 6. Aller lärmende Verkehr, sowie Karten-, Billard= und Kegelspiel 
in Gast= und Schankhäusern oder in den dazu gehörigen Vorplätzen und 
Gärten ist vor beendigtem Vormittagsgottesdienste verboten. 
§ 7. Konzerte und geräuschvolle Vergnügungen an böffentlichen Orten 
sind an den Bußtagen, dem Charfreitage und dem Totenfestsonntage gänzlich, 
an den übrigen Fest= und Sonntagen vor beendigtem Vormittagsgottesdienste 
verboten. 
Morgenkonzerte sind jedoch an den Sonn= und Festtagen unter der 
Bedingung erlaubt, daß dieselben mindestens eine halbe Stunde vor Beginn 
des Hauptvormittagsgottesdienstes beendet werden. 
Theatralische Vorstellungen und sonstige Schaustellungen, öffentliche 
Auf. und Auszüge, Vogel= und Scheibenschießen, ingleichen Schießübungen 
überhaupt sind, soweit nicht die Bestimmung im Eingange des § 7 entgegen- 
steht, nur nach beendigtem Vormittagsgottesdienste erlaubt, dagegen an den 
Bußtagen, dem Charfreitage und dem Totenfestsonntage, an letzterem jedoch 
mit Ausnahme thcatralischer Vorstellungen in geschlossenen Räumen, nicht 
gestattet. 
Rücksichtlich der Ausübung der Jagd bewendet es bei den Vorschriften 
des Gesetzes über die Ausübung der Jagd vom 1. Dezember 1864 § 32 unter 
1 a, b, c (G.V.Bl. 416).
	        
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