Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier. 219
Bei diesen Arbeiten ist jedoch jedes nach außen hin
bemerkbare Geräusch tunlichst zu vermeiden.
2. Soweit die gemäß § 105d der R.G.O. zugelassenen Sonn-
und Festtagsarbeiten am Oster-, Pfingst= oder Weihnachts-
feste zu unterbleiben haben, ist ihre Vornahme auch am
Totenfestsonntage, am Charfreitage und vorbehältlich der für
Ortschaften mit überwiegend römisch-katholischer Bevölkerung
im Bezirke der Kreishauptmannschaft Bautzen in § 61 Zifser 2
der Ausf.-Vdg, zur R.G.O. vom 28. März 1892 getroffenen
Bestimmung an Bußtagen verboten.
§ 5. In der Nähe der Kirchen ist während des Gottesdienstes jedes
störende Geräusch zu vermeiden, auch können in den Städten die bei den
Kirchen vorbeiführenden öffentlichen Wege während des Gottesdienstes auf
Anordnung der Ortsobrigkeit für Wagen versperrt werden.
§ 6. Aller lärmende Verkehr, sowie Karten-, Billard= und Kegelspiel
in Gast= und Schankhäusern oder in den dazu gehörigen Vorplätzen und
Gärten ist vor beendigtem Vormittagsgottesdienste verboten.
§ 7. Konzerte und geräuschvolle Vergnügungen an böffentlichen Orten
sind an den Bußtagen, dem Charfreitage und dem Totenfestsonntage gänzlich,
an den übrigen Fest= und Sonntagen vor beendigtem Vormittagsgottesdienste
verboten.
Morgenkonzerte sind jedoch an den Sonn= und Festtagen unter der
Bedingung erlaubt, daß dieselben mindestens eine halbe Stunde vor Beginn
des Hauptvormittagsgottesdienstes beendet werden.
Theatralische Vorstellungen und sonstige Schaustellungen, öffentliche
Auf. und Auszüge, Vogel= und Scheibenschießen, ingleichen Schießübungen
überhaupt sind, soweit nicht die Bestimmung im Eingange des § 7 entgegen-
steht, nur nach beendigtem Vormittagsgottesdienste erlaubt, dagegen an den
Bußtagen, dem Charfreitage und dem Totenfestsonntage, an letzterem jedoch
mit Ausnahme thcatralischer Vorstellungen in geschlossenen Räumen, nicht
gestattet.
Rücksichtlich der Ausübung der Jagd bewendet es bei den Vorschriften
des Gesetzes über die Ausübung der Jagd vom 1. Dezember 1864 § 32 unter
1 a, b, c (G.V.Bl. 416).