220 Sächsische Landesgesetze.
Ausf.-Vdg. vom 10. September 1870 § 10 (zu § 7, Abs. 1):
Oratorien und andere geistliche Musikaufführungen sind unter dem Verbote
der Abhaltung von Konzerten an den Bußtagen, dem Charfreitage und
dem Totenfestsonntage nicht mit begriffen.
Ausf.-Vdg. § 11 (zu § 7 Abs. 3.): In bezug auf die Uebungen
der Feuerwehr wird den Obrigkeiten die Ermächtigung erteilt, solche
auch des Sonntags vor dem Vormittagsgottesdienste insoweit zu ge-
statten, daß dieselben wenigstens eine halbe Stunde vor dem Anfange
des Gottesdienstes beendigt sein müssen.
§ 8. Oeffentliche Versammlungen aller Art, ingleichen Versammlungen
der Gemeindevertreter, sowie Versammlungen der Innungen und anderer
Genossenschaften, sind an Sonn= und Festtagen vor beendigtem Vormittags-
gottesdienste, an den ersten Feiertagen der drei hohen Feste aber, ingleichen
an den Bußtagen, am Charfreitage und am Totenfestsonntage gänzlich
verboten.
§ 9. Die Bestimmungen dieses Gesetzes leiden auf den Gründonnerstag,
und die Lokalfeiertage, an welchen öffentlicher Gottesdienst abgehalten wird,
z. B. Kirchweihfeste, keine Anwendung, vielmehr ist an diesen Tagen, jedoch
unter Vermeidung störenden Geräusches in der Nähe der Kirchen, der Handels-
und Marktverkehr, der Betrieb der Landwirtschaft, sowie der Gewerbe= und
Fabrikbetrieb gestattet.
Für diejenigen Orte, an welchen an den Sonn-, Fest= und Bußtagen
Gottesdienst zu verschiedenen Stunden des Tages stattfindet, sind durch Be-
kanntmachung der Ortsobrigkeit, erforderlichen Falls mit Rücksicht auf den
öffentlichen Verkehr, soweit ihn gegenwärtiges Gesetz an Sonn--, Fest= und
Bußtagen zuläßt, unter Einvernehmung mit der kirchlichen Behörde, die
Stunden, welche als Anfangs= und Schlußstunden des Vormittagsgottesdienstes,
sowie des Nachmittagsgottesdienstes anzusehen sind, zur öffentlichen Kenntnis
zu bringen.
Ausf.-Vdg. vom 10. September 1870 § 12 (zu § 9, Abs. 2):
Die im § 9 Abs. 2 vorgeschriebene Bekanntmachung haben die Orts-
obrigkeiten, unter Einvernehmen mit der Kircheninspektion, alsbald im
Amtsblatte zu erlassen, auch dieselbe alljährlich wenigstens einmal in
derselben Weise zu wiederholen.