Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier. — Landestrauer. 221 
8 10. Die in ausländischen Kirchen eingepfarrten hiesigen Untertanen 
haben die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes in gleicher Weise und rück- 
sichtlich derselben Tage, wie die in den inländischen Kirchen Eingepfarrten zu 
befolgen, insoweit nicht durch Uebereinkommen der betreffenden Regierungen 
etwas anderes festgesetzt ist. 
§§ 11, 12 (Strafbestimmungen) sind ersetzt durch Str. G. B. § 366 Ziff. 1. 
91. Gesetz über die Lanudestrauer. 
Vom 25. April 1904. 
(G. V. Bl. S. 133.) 
§ 1. Beim Ableben des Königs, der Königin, einer verwitweten 
Königin und des Kronprinzen, wenn er das 21. Lebensjahr zurückgelegt hat, 
findet eine Landestrauer nach den folgenden Bestimmungen statt. 
§ 2. Die Glocken der Kirchen werden mittags von 12 bis 1 Uhr beim 
Ableben des Königs zwei Wochen, sonst eine Woche lang und außerdem, 
wenn die Beisetzung erst später erfolgt, am Tage der Beisetzung geläutet. 
Anfang und Ende des Trauerläutens bestimmt das Ministerium des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
§ 3. Oeffentliche Musik, sowie öffentliche Lustbarkeiten und Schau- 
spielvorstellungen sind sofort nach dem Bekanntwerden des Todes bis zum 
Ablauf des dritten auf den Sterbetag folgenden Tages und außerdem, wenn 
die Beisetzung erst später erfolgt, am Tage der Beisetzung einzustellen. 
§ 4. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt wird mit 
Geldstrafe von 15 bis 150 Mark bestraft. 
§ 5. Beim Tode des Königs haben die in Sachsen aufgenommenen 
christlichen Konfessionen an einem von dem Ministerium des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts festzusetzenden Tage einen öffentlichen Trauergottes- 
dienst abzuhalten. Die weitere Bestimmung hierüber bleibt den zuständigen 
kirchlichen Behörden überlassen. 
§ 6. Bei Ableben des deutschen Kaisers finden die in diesem Gesetze 
für das Ableben des Königs getroffenen Bestimmungen entsprechende An- 
wendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.