224 Sächsische Landesgesetze.
23. Gesetz über das Pfandleihgewerbe.
Vom 21. April 1882.
(G.V.Bl. 97.)
Die Ausführungsverordnung vom 21. April 1882 (G.V. Bl. S. 100) ist inseriert.
§ 1. Der Pfandleiher darf sich an Zinsen nicht mehr als:
a) zwei vom Hundert für jeden Monat von Darlehnsbeträgen bis
zu dreißig Mark,
b) eins vom Hundert für jeden Monat, soweit das Darlehn den
Betrag von dreißig Mark übersteigt,
ausbedingen oder zahlen lassen.
Läuft der Gesamtbetrag der Zinsen auf einen Bruchteilpfennig aus, so
wird dieser auf einen vollen Pfennig abgerundet.
Bei der Berechnung der Zinsen wird jeder angefangene Monat für
voll, der Tag der Hingabe und der Tag der Rückzahlung des Darlehns aber
werden zusammen nur als ein Tag gerechnet. Zu vergleichen übrigens § 4.
§ 2. Das Ausbedingen oder Annehmen jeder weiteren Vergütung für
das Darlehn oder für die aus der Pfandbestellung dem Pfandleiher erwachsen-
den Leistungen, insbesondere für die Ausstellung des Pfandscheins, für die
Eintragung in das Pfandbuch, für die Aufbewahrung und Erhaltung des
Pfandes, sowie das Vorausnehmen von Zinsen ist verboten.
Das Recht der Rückforderung desjenigen, was von dem Schuldner
oder für ihn über das erlaubte Maß geleistet worden ist, verjährt in fünf
Jahren seit dem Tage, an welchem die Leistung erfolgt ist.
§ 3. Die Fälligkeit des von einem Pfandleiher gegebenen Darlehns
tritt nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dessen Hingabe ein.
8 4. Der Verpfänder ist berechtigt, jederzeit, sowohl vor als nach der
Fälligkeit des Darlehns, das Pfand bis zum Abschluß des Verkaufs desselben
einzulösen.
Die Zinsen sind nur bis zur Einlösung zu berechnen. Der Pfandleiher
ist jedoch berechtigt, dafern die Einlösung vor Ablauf der zwei ersten Monate
erfolgt, die Zinsen zweier voller Monate, in jedem Falle aber zehn Pfennige
zu fordern.