226 Sächsische Landesgesetze.
8. falls das Geschäft zur Verlängerung eines früheren Geschäftes
dient, Hinweis auf die Nummern des Eintrags des früheren
Geschäfts,
endlich eventuell
9. die Zeit der erfolgten Wiedereinlösung des Pfandes und
10. die Zeit der Veräußerung des Pfandes, Angabe des Erlöses
und des aus diesem Erlöse dem Verpfänder etwa zur Ver-
fügung bleibenden Ueberschusses, sowie Angabe darüber, ob
der letztere von dem Verpfänder erhoben, oder auf grund von
§ 10 des Gesetzes an die Armenkasse abgeliefert worden ist.
8§ 3. Der in 8 5 des Gesetzes gedachte Pfandschein muß eine
wörtliche Abschrift der in § 2 unter 1—7, beziehentlich 8 gedachten
Rubriken der auf das betreffende Geschäft bezüglichen Einträge im Pfand-
buche enthalten und mit der Namensunterschrift des Pfandleihers ver-
sehen sein. Die an den Pfandleiher zurückgegebenen Pfandscheine hat
er ein Jahr lang aufzubewahren.
8 4. Der Pfandleiher hat sich mit Kindern niemals in ein
Geschäft einzulassen. Bei älteren, anscheinend aber noch unmündigen
Personen ist darauf zu sehen, daß der Versatz der Pfandstücke nur mit
Einwilligung der Eltern oder des Vormundes erfolge.
8 5. Der Pfandleiher muß alle ihm zugehenden schriftlichen
Mitteilungen der Behörden über verlorene oder gestohlene Gegenstände,
nach der Zeitfolge geordnet, ein Jahr lang aufbewahren. Erlangt er beim
Betriebe seines Geschäfts Kenntnis von strafbaren Handlungen, oder
geben ihm die Umstände Grund zur Vermutung, daß eine solche begangen
worden sei, so hat er hiervon der Polizeibehörde sofort Anzeige zu
erstatten und gegebenen Falls, wenn tunlich, die betreffenden Gegenstände
anzuhalten.
Die Wahl, sowie jede Veränderung seiner Geschäftslokalitäten hat er der
Polizeibehörde anzuzeigen. Der letzeren und ihren Organen hat er jederzeit
Zutritt in seine Geschäftsräume zu gestatten, denselben die Pfandgegenstände,
Geschäftsbücher und Versicherungspolicen (siehe § 11 des Gesetzes) auf Er-
fordern vorzuzeigen und jede auf seinen Geschäftsbetrieb bezügliche Auskunft
zu erteilen.