Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

226 Sächsische Landesgesetze. 
8. falls das Geschäft zur Verlängerung eines früheren Geschäftes 
dient, Hinweis auf die Nummern des Eintrags des früheren 
Geschäfts, 
endlich eventuell 
9. die Zeit der erfolgten Wiedereinlösung des Pfandes und 
10. die Zeit der Veräußerung des Pfandes, Angabe des Erlöses 
und des aus diesem Erlöse dem Verpfänder etwa zur Ver- 
fügung bleibenden Ueberschusses, sowie Angabe darüber, ob 
der letztere von dem Verpfänder erhoben, oder auf grund von 
§ 10 des Gesetzes an die Armenkasse abgeliefert worden ist. 
8§ 3. Der in 8 5 des Gesetzes gedachte Pfandschein muß eine 
wörtliche Abschrift der in § 2 unter 1—7, beziehentlich 8 gedachten 
Rubriken der auf das betreffende Geschäft bezüglichen Einträge im Pfand- 
buche enthalten und mit der Namensunterschrift des Pfandleihers ver- 
sehen sein. Die an den Pfandleiher zurückgegebenen Pfandscheine hat 
er ein Jahr lang aufzubewahren. 
8 4. Der Pfandleiher hat sich mit Kindern niemals in ein 
Geschäft einzulassen. Bei älteren, anscheinend aber noch unmündigen 
Personen ist darauf zu sehen, daß der Versatz der Pfandstücke nur mit 
Einwilligung der Eltern oder des Vormundes erfolge. 
8 5. Der Pfandleiher muß alle ihm zugehenden schriftlichen 
Mitteilungen der Behörden über verlorene oder gestohlene Gegenstände, 
nach der Zeitfolge geordnet, ein Jahr lang aufbewahren. Erlangt er beim 
Betriebe seines Geschäfts Kenntnis von strafbaren Handlungen, oder 
geben ihm die Umstände Grund zur Vermutung, daß eine solche begangen 
worden sei, so hat er hiervon der Polizeibehörde sofort Anzeige zu 
erstatten und gegebenen Falls, wenn tunlich, die betreffenden Gegenstände 
anzuhalten. 
Die Wahl, sowie jede Veränderung seiner Geschäftslokalitäten hat er der 
Polizeibehörde anzuzeigen. Der letzeren und ihren Organen hat er jederzeit 
Zutritt in seine Geschäftsräume zu gestatten, denselben die Pfandgegenstände, 
Geschäftsbücher und Versicherungspolicen (siehe § 11 des Gesetzes) auf Er- 
fordern vorzuzeigen und jede auf seinen Geschäftsbetrieb bezügliche Auskunft 
zu erteilen.
	        
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