Pfandleihgewerbe. 229
§ 14. Verabredungen zu gunsten des Pfandleihers, welche den Be-
stimmungen in § 2 Abs. 1, §§ 3, 4, 9, 12 und 13 zuwiderlaufen, sind nichtig.
§ 15. (Nach § 51 des Gesetzes vom 18. Juni 1898). Benutzt oder
verpfändet der Pfandleiher ohne Zustimmung des Verpfänders das Pfand
oder trifft er eine Verfügung, die nach § 14 nichtig ist, so wird er nach
§ 360 Ziff. 12 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des R.G. vom 24. Mai 1880
bestraft.
§ 16. Die näheren Vorschriften über die Einrichtung des Pfandbuchs,
die Kontrole der Buchführung und über den Inhalt des Pfandscheines, sowie
über die Bekanntmachung des Verkaufs, über den Verkauf und über die
Verkaufskosten, endlich über die Ablieferung des in § 10 gedachten Ueber-
schusses an die Ortsarmenkasse ergehen im Verordnungswege.
Ausf.-Vdg. v. 21. April 1882:
§ 11. Wo sich ein Bedürfnis fühlbar macht, können für den
Betrieb des Pfandleihgewerbes von der Polizeibehörde durch örtliche
Regulative oder auch durch spezielle, einzelnen Pfandleihern zu erteilende
Instruktionen noch andere als die in gegenwärtiger Verordnung ent-
haltenen, mit derselben jedoch nicht in Widerspruch stehende Vorschriften
eingeführt werden.
§ 12. In dem Geschäftslokale das Pfandleihers muß an einer
in die Augen fallenden Stelle ein gedrucktes Exemplar des in der
Ueberschrift gedachten Gesetzes und gegenwärtiger Verordnung, sowie
des etwa bestehenden besonderen Regulativs oder der etwa erteilten
speziellen Instruktion aushängen.
§ 17. Auf Pfandverträge, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
abgeschlossen worden sind, finden die Bestimmungen desselben keine Anwendung.
§ 18. Auf Pfandleihanstalten der Gemeinden findet dieses Gesetz
ebenfalls keine Anwendung. Derartige Anstalten können künftig nur mit
Genehmigung des Ministeriums des Innern errichtet werden.
§ 19. Die in bestehenden örtlichen Regulativen oder Statuten enthaltenen
Bestimmungen, welche mit gegenwärtigem Gesetze nicht vereinbar sind, treten
außer Kraft.