Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

230 Sächsische Landesgesetze. 
24. Verordnung, 
den Verkehr anf öffentlichen Wegen betreffend. 
Vom 9. Juli 1872. 
(G.V.Bl. 347.) 
(Auszug.) 
§ 1. Handlungen, wodurch Jemand einen öffentlichen Weg oder eine 
seiner Zubehörungen beschädigt, den Verkehr auf denselben stört, hindert oder 
beengt, oder dessen Sicherheit gefährdet, belästigende oder den Anstand ver- 
letzende Uebelstände auf oder an dem Wege verursacht, oder sich an den auf 
oder bei dem Wege aufgestellten Material-Vorräten vergreift, werden, insoweit 
nicht strafrechtliche Bestimmungen darauf Anwendung leiden, außer dem 
Schadenersatze, polizeilich mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft 
bis zu vierzehn Tagen für jeden Fall geahndet. 
Diesen Strafen verfällt insbesondere: 
1. Wer Straßenbaumaterialien außerhalb der von den Straßenbau- 
beamten angewiesenen Plätze abladet, oder Gegenstände irgend welcher Art, 
z. B. die an die Räder von Fuhrwerk während des Anhaltens gelegten Steine, 
auf dem Wege oder in den Seitengräben ohne besondere Erlaubnis der Wege- 
polizeibehörde oder der Straßenaufsichtsbeamten liegen läßt. Usw. 
2. Wer den Verkehr durch Anhalten, insbesondere vor Gast= und Schank- 
wirtschaften, Schmiedewerkstätten oder anderen gewerblichen Etablissements oder 
auf irgend eine andere Weise sperrt oder hemmt. 
3. Wer Fuhrwerk breiter als höchstens 2,, m beladet. 
4. Wer mit mehr als zwei Zugtieren neben einander gespannt auf 
Wegen fährt, welche nicht wenigstens 7 m ausschließlich der Seitengräben 
breit sind. Auf Hundefuhrwerk, bezicht sich jedoch diese Bestimmung nicht. 
5. Wer mit mehreren Fuhrwerken irgend welcher Art neben einander 
fährt, oder auch zwei Wagen hinter einander in der Art zusammenhängt, daß 
an den vorderen Wagen die Deichsel des hinteren Wagens lang angehängt 
wird, ohne daß demselben eine besondere Person zum Lenken, hemmen usw. 
beigegeben ist.
	        
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