230 Sächsische Landesgesetze.
24. Verordnung,
den Verkehr anf öffentlichen Wegen betreffend.
Vom 9. Juli 1872.
(G.V.Bl. 347.)
(Auszug.)
§ 1. Handlungen, wodurch Jemand einen öffentlichen Weg oder eine
seiner Zubehörungen beschädigt, den Verkehr auf denselben stört, hindert oder
beengt, oder dessen Sicherheit gefährdet, belästigende oder den Anstand ver-
letzende Uebelstände auf oder an dem Wege verursacht, oder sich an den auf
oder bei dem Wege aufgestellten Material-Vorräten vergreift, werden, insoweit
nicht strafrechtliche Bestimmungen darauf Anwendung leiden, außer dem
Schadenersatze, polizeilich mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft
bis zu vierzehn Tagen für jeden Fall geahndet.
Diesen Strafen verfällt insbesondere:
1. Wer Straßenbaumaterialien außerhalb der von den Straßenbau-
beamten angewiesenen Plätze abladet, oder Gegenstände irgend welcher Art,
z. B. die an die Räder von Fuhrwerk während des Anhaltens gelegten Steine,
auf dem Wege oder in den Seitengräben ohne besondere Erlaubnis der Wege-
polizeibehörde oder der Straßenaufsichtsbeamten liegen läßt. Usw.
2. Wer den Verkehr durch Anhalten, insbesondere vor Gast= und Schank-
wirtschaften, Schmiedewerkstätten oder anderen gewerblichen Etablissements oder
auf irgend eine andere Weise sperrt oder hemmt.
3. Wer Fuhrwerk breiter als höchstens 2,, m beladet.
4. Wer mit mehr als zwei Zugtieren neben einander gespannt auf
Wegen fährt, welche nicht wenigstens 7 m ausschließlich der Seitengräben
breit sind. Auf Hundefuhrwerk, bezicht sich jedoch diese Bestimmung nicht.
5. Wer mit mehreren Fuhrwerken irgend welcher Art neben einander
fährt, oder auch zwei Wagen hinter einander in der Art zusammenhängt, daß
an den vorderen Wagen die Deichsel des hinteren Wagens lang angehängt
wird, ohne daß demselben eine besondere Person zum Lenken, hemmen usw.
beigegeben ist.