Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Verlehr auf öffentlichen Wegen. 231 
6. Wer durch oder in den Seitengräben, ingleichen auf den Fußwegen 
fährt, reitet oder Vieh treibt oder hütet. 
7. Wer Bauhölzer, Ackergerätschaften oder andere die Oberfläche des 
Weges beschädigende Gegenstände außer bei Schlittenbahn schleppt, ingleichen 
bei schweren Fuhrwerken die Wagenräder, ohne sich hierzu eines Hemmschuhes 
oder Eisringes zu bedienen, völlig am Umdrehen hindert. 
8. Wer Hemmschuhe auf der Oberfläche des Weges schleppt oder an 
den Bauchseiten des Wagens aufhängt. 
9a. (Abänderung durch Verordnung vom 13. August 1901, G.V. Bl. 
S. 137.) Wer bei Beförderung besonders langer Gegenstände (langer Baum- 
stämme, Balken, Bretter, Stangen, Träger und ähnlicher Lasten) mittels 
Wagens oder Schlittens nicht außer dem Fuhrmann noch einen zweiten Mann 
(Sterzer) verwendet, welcher das Hinterteil des Wagens oder Schlittens nebst 
der darauf befindlichen Ladung zu leiten und während der Dunkelheit eine 
brennende Laterne zu führen hat. 
Bei Gegenständen der bezeichneten Art, welche nicht über 11 m lang 
sind, kann von Verwendung eines Sterzers abgesehen werden, wenn die Fuhr- 
werke mit geschlossenem Langbaum und gut lenkbarem Vorderteil versehen 
sind, und die Ladung nicht mehr als ein Dritteil Länge über den Hinter- 
wagen oder Schlitten hinwegragt. 
#b. Wer bei Beförderung von Lasten der unter abezeichneten Art 
eine mehrteilige Ladung und insbesondere deren überragende Enden nicht 
in sich und, wenn ein Langbaum vorhanden ist (9a Abs. 2), die Ladung nicht 
auch mit diesem gut durch Ketten oder Taue verbindet. 
10 a. Wer auf gegebenes Zeichen (bei den Posten mit dem Horne, bei 
anderen Fuhrwerken durch Anrufen, oder auf sonst eine vernehmbare Weise) 
nicht sofort und zwar dem entgegenkommenden, wie dem überholenden Fuhr- 
werke nach rechts, auf die Hälfte des Weges ausweicht. 
b. Wer den auf Schienengleisen gehenden, für diese bestimmten Fuhr- 
werken sowohl beim Entgegenkommen als beim Ueberholen nicht stets das 
ganze Gleis freiläßt. 
Diese Vorschriften sind, soweit es die Oertlichkeit nötig macht, auch 
von anderen Passanten (Reitern, Treibern oder Führern von Vieh oder 
Pferden usw.) zu beachten. 
11. Wer bei gefallenem Schnee nicht sein Fuhrwerk mit Geläute versieht. 
12. Wer durch schnelles Fahren und Reiten, oder
	        
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