Verlehr auf öffentlichen Wegen. 231
6. Wer durch oder in den Seitengräben, ingleichen auf den Fußwegen
fährt, reitet oder Vieh treibt oder hütet.
7. Wer Bauhölzer, Ackergerätschaften oder andere die Oberfläche des
Weges beschädigende Gegenstände außer bei Schlittenbahn schleppt, ingleichen
bei schweren Fuhrwerken die Wagenräder, ohne sich hierzu eines Hemmschuhes
oder Eisringes zu bedienen, völlig am Umdrehen hindert.
8. Wer Hemmschuhe auf der Oberfläche des Weges schleppt oder an
den Bauchseiten des Wagens aufhängt.
9a. (Abänderung durch Verordnung vom 13. August 1901, G.V. Bl.
S. 137.) Wer bei Beförderung besonders langer Gegenstände (langer Baum-
stämme, Balken, Bretter, Stangen, Träger und ähnlicher Lasten) mittels
Wagens oder Schlittens nicht außer dem Fuhrmann noch einen zweiten Mann
(Sterzer) verwendet, welcher das Hinterteil des Wagens oder Schlittens nebst
der darauf befindlichen Ladung zu leiten und während der Dunkelheit eine
brennende Laterne zu führen hat.
Bei Gegenständen der bezeichneten Art, welche nicht über 11 m lang
sind, kann von Verwendung eines Sterzers abgesehen werden, wenn die Fuhr-
werke mit geschlossenem Langbaum und gut lenkbarem Vorderteil versehen
sind, und die Ladung nicht mehr als ein Dritteil Länge über den Hinter-
wagen oder Schlitten hinwegragt.
#b. Wer bei Beförderung von Lasten der unter abezeichneten Art
eine mehrteilige Ladung und insbesondere deren überragende Enden nicht
in sich und, wenn ein Langbaum vorhanden ist (9a Abs. 2), die Ladung nicht
auch mit diesem gut durch Ketten oder Taue verbindet.
10 a. Wer auf gegebenes Zeichen (bei den Posten mit dem Horne, bei
anderen Fuhrwerken durch Anrufen, oder auf sonst eine vernehmbare Weise)
nicht sofort und zwar dem entgegenkommenden, wie dem überholenden Fuhr-
werke nach rechts, auf die Hälfte des Weges ausweicht.
b. Wer den auf Schienengleisen gehenden, für diese bestimmten Fuhr-
werken sowohl beim Entgegenkommen als beim Ueberholen nicht stets das
ganze Gleis freiläßt.
Diese Vorschriften sind, soweit es die Oertlichkeit nötig macht, auch
von anderen Passanten (Reitern, Treibern oder Führern von Vieh oder
Pferden usw.) zu beachten.
11. Wer bei gefallenem Schnee nicht sein Fuhrwerk mit Geläute versieht.
12. Wer durch schnelles Fahren und Reiten, oder