Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Verkehr auf öffentlichen Wegen. — Verkehr mit Fahrrädern. 233 
welcher sich als solcher entweder durch seine Dienstkleidung oder auf andere 
Weise auszuweisen hat, gegen eine ihm auszuhändigende, mit dem Dienststempel 
der zuständigen Wegepolizeibehörde versehene Quittung sofort 10 Ngr. (gleich 
einer Mark) Strafe erlegt. Nur durch den Besitz einer solchen Quittung kann 
der Kontravenient weitere Polizeiuntersuchung von sich abwenden. Diese 
Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf Kontraventionen gegen die 
Vorschrift in § 1 Punkt 10 b, auch nicht auf Kontravenienten, welche bereits 
wiederholt wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung 
Strafe verbüßt oder sich der Uebertretung unter erschwerenden Umständen, 
z. B. unter Verhöhnung der Anordnung der Aussichtsbeamten schuldig 
gemacht haben. 
Verweigert der Kontravenient die sofortige Bezahlung oder greift die 
vorerwähnte Ausnahme Platz, so ist die Sache zur weiteren Feststellung, 
soweit es sich um fiskalische Straßen innerhalb einer Stadt mit revidierter 
Städteordnung handelt, bei dem betreffenden Stadtrate, bez. der etwa sonst 
mit Handhabung der Straßenpolizei im Stadtgebiete betrauten Polizeibehörde, 
in allen übrigen Fällen dagegen bei der betreffenden Amtshauptmannschaft zur 
Anzeige zu bringen (Verordnung vom 26. September 1879, G.V. Bl. S. 362). 
Auch ist in diesem Falle der Aufsichtsbeamte, wenn der Kontravenient 
ihm unbekannt ist und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, 
berechtigt, zur Pfändung zu schreiten, oder, dafern auch die Herausgabe eines 
Pfandes verweigert wurde, den Kontravenienten anzuhalten und bis zur 
zuständigen Behörde zu begleiten. 
§ 5. Auf Wege und Plätze innerhalb bewohnter Ortschaften leidet 
gegenwärtige Verordnung nur insoweit Anwendung, als die Verhältnisse nicht 
durch besondere örtliche Einrichtungen oder Statuten geregelt sind oder werden. 
25. Verordnung, 
den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffeutlichen Wegen betreffend. 
Vom 2. April 1901. 
(GB. Bl. 51.) 
8 1. Bei dem Fahren mit Fahrrädern dürfen, sofern nicht besondere 
Wege für den Fahrradverkehr eingerichtet sind, nur die für Fuhrwerke bestimmten 
Wege benutzt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.