Verkehr auf öffentlichen Wegen. — Verkehr mit Fahrrädern. 233
welcher sich als solcher entweder durch seine Dienstkleidung oder auf andere
Weise auszuweisen hat, gegen eine ihm auszuhändigende, mit dem Dienststempel
der zuständigen Wegepolizeibehörde versehene Quittung sofort 10 Ngr. (gleich
einer Mark) Strafe erlegt. Nur durch den Besitz einer solchen Quittung kann
der Kontravenient weitere Polizeiuntersuchung von sich abwenden. Diese
Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf Kontraventionen gegen die
Vorschrift in § 1 Punkt 10 b, auch nicht auf Kontravenienten, welche bereits
wiederholt wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung
Strafe verbüßt oder sich der Uebertretung unter erschwerenden Umständen,
z. B. unter Verhöhnung der Anordnung der Aussichtsbeamten schuldig
gemacht haben.
Verweigert der Kontravenient die sofortige Bezahlung oder greift die
vorerwähnte Ausnahme Platz, so ist die Sache zur weiteren Feststellung,
soweit es sich um fiskalische Straßen innerhalb einer Stadt mit revidierter
Städteordnung handelt, bei dem betreffenden Stadtrate, bez. der etwa sonst
mit Handhabung der Straßenpolizei im Stadtgebiete betrauten Polizeibehörde,
in allen übrigen Fällen dagegen bei der betreffenden Amtshauptmannschaft zur
Anzeige zu bringen (Verordnung vom 26. September 1879, G.V. Bl. S. 362).
Auch ist in diesem Falle der Aufsichtsbeamte, wenn der Kontravenient
ihm unbekannt ist und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag,
berechtigt, zur Pfändung zu schreiten, oder, dafern auch die Herausgabe eines
Pfandes verweigert wurde, den Kontravenienten anzuhalten und bis zur
zuständigen Behörde zu begleiten.
§ 5. Auf Wege und Plätze innerhalb bewohnter Ortschaften leidet
gegenwärtige Verordnung nur insoweit Anwendung, als die Verhältnisse nicht
durch besondere örtliche Einrichtungen oder Statuten geregelt sind oder werden.
25. Verordnung,
den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffeutlichen Wegen betreffend.
Vom 2. April 1901.
(GB. Bl. 51.)
8 1. Bei dem Fahren mit Fahrrädern dürfen, sofern nicht besondere
Wege für den Fahrradverkehr eingerichtet sind, nur die für Fuhrwerke bestimmten
Wege benutzt werden.