Verkehr mit Kraftfahrzeugen. 241
angeordnet sein, daß der Führer sie, ohne den Blick von der Fahrbahn
abwenden zu müssen, während der Fahrt bequem bedienen kann und daß
Verwechselungen der verschiedenen Handgriffe auch im dunkeln ausgeschlossen sind.
Das Vorderteil von Kraftfahrzeugen muß so gebaut sein, daß der Führer
freien Ausblick auf die Fahrstraße hat.
8 12. Anhängewagen dürfen in der Regel nicht verwendet werden.
Die Polizeibehörde kann sie jedoch ausnahmsweise mittelst besonderer Erlaubnis
zulassen. Das Verbot bezieht sich nicht auf einen mit einem Kraftfahrrade
verbundenen Anhängewagen; Kraftfahrrad mit Anhänger gilt als Kraftwagen
im Sinne dieser Verordnung.
8 13. Die am Kraftfahrzeuge angebrachten Laternen müssen bei Dunkel-
heit so lange brennen, als sich dasselbe auf einem öffentlichen Wege befindet.
§ 14. Der Besitzer ist für den ordnungsmäßigen Zustand des Fahr-
zeuges sowie dafür verantwortlich, daß dasselbe nur von Personen geleitet wird,
welche die volle Befähigung hierzu besitzen und nicht unter 18 Jahre alt sind.
§ 15. Der Führer des Kraftfahrzeuges hat alles zu vermeiden, was den
übrigen Verkehr überraschen oder belästigen, insbesondere beim Begegnen oder
Ueberholen ein Unruhigwerden der Zug= und Reittiere oder des geführten und
getriebenen Viehes verursachen könnte, und nötigenfalls, insbesondere auf Zu-
ruf oder wenn ein Pferd oder anderes Tier Neigung zum Scheuen zeigt,
sofort anzuhalten.
Das Umlenken dicht vor oder neben bespannten Geschirren sowie in der
Nähe von gerittenen, geführten oder getriebenen Tieren ist verboten.
Geschlossen marschierenden Truppenabteilungen, Königlichen und Prinz-
lichen Equipagen, Leichen= und anderen öffentlichen Aufzügen, den Fuhrwerken
der Kaiserlichen Post und der Feuerwehr sowie den Fuhrwerken, welche zur
Besprengung oder Reinigung der öffentlichen Straßen dienen, ist von den
Kraftfahrzeugen überall völlig Raum zu geben. Werden Fuhrwerke oder Züge
dieser Art von Kraftfahrzeugen gekreuzt, so haben letztere so lange zu halten,
bis erstere vorüber sind.
Vor dem Ueberholen anderer Fahrzeuge usw., bei Annäherung an
unübersichtliche Wegestellen und wo es sonst noch die Vorsicht gebietet, sind
zuvor rechtzeitig kurze Warnungssignale zu geben. Mit dem Signalgeben ist
sofort aufzuhören, wenn Pferde odere andere Tiere dabei scheu oder unruhig
werden. Auch ist alles zwecklose und belästigende Signalgeben zu unterlassen.
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