Verkehr mit Krastfahrzeugen. — Aelteres Landesstrafrecht. 243
Verordnung, die Kompetenz in Wege= und Brückenpolizeistrafsachen betreffend,
vom 26. September 1879 (G. u. V. Bl. S. 362) und bezüglich der Befugnis
der Polizeibehörden zu besonderen Anordnungen die §§ 2 und 5 der Ver-
ordnung vom 9. Juli 1872 Anwendung.
§ 22. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Juni 1901 in Kraft.
L7. Gesetz, das ältere Landesstrafrecht betreffend.
Vom 5. Juli 1904.
(G V. Bl. S. 305.)
§ 1. Die noch geltenden strafrechtlichen Vorschriften der vor dem
1. Januar 1819 erlassenen Gesetze und die Verordnung der Landesregierung,
die Erläuterung des wegen des verbotenen Ausspielens unter dem 18. Februar
1784 ergangenen Generalis betreffend, vom 15. Juli 1826 (Gesetzsammlung
S. 201) werden hiermit aufgehoben. In Kraft bleibt jedoch, soweit es noch
giltig ist, das Mandat, den Straßenbau betreffend, vom 28. April 1781 (Cod.
Aug. 2. F. 2. T. S. 671).
§ 2. An Stelle der Gefängnisstrafe, die in einem vor dem 1. Januar
1871 erlassenen Gesetze angedroht ist, tritt
1. Gefängnis im Sinne des Reichsstrafgesetzbuchs, soweit Gefängnis
ohne Bezeichnung eines Höchstbetrags oder in einer sechs Wochen
übersteigenden Dauer angedroht ist,
2. Haft, soweit Gefängnis in einer sechs Wochen nicht übersteigenden
Dauer angedroht ist.
Ist in einem dieser Gesetze Gefängnis= oder Geldstrafe ohne Bezeichnung
eines Höchstbetrages angedroht, so darf auf eine Gefängnisstrafe von längerer
als sechsmonatiger Dauer und auf eine den Betrag von dreihundert Mark
übersteigende Geldstrafe nicht erkannt werden.
§ 3. Nicht beizutreibende Geldstrafen, die auf grund eines vor dem
1. Januar 1871 erlassenen Gesetzes auferlegt werden, sind gemäß den 88 28
29, 78 Abs. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs in Freiheitsstrafe umzuwandeln.
§ 4. Unter der nach dem Zollstrafgesetze vom 3. April 1838 (G.V. Bl.
S. 337) anstatt der Geldstrafe wahlweise oder notwendig eintretenden Ge-
fängnisstrafe ist zu verstehen
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