28 Preußische Landesgesetze.
§ 6. Die Waldstreu kann zwar vorübergehend auch zu andern wirt-
schaftlichen Zwecken (§ 1), z. B. zur Versetzung der Wände der Wohngebäude,
zur Bedeckung der Kartoffelgruben usw. benutzt, darf aber in ihrer End-
bestimmung nur zum Unterstreuen unter das Vieh verbraucht, auch weder
verkauft, noch sonst an andere überlassen werden.
§ 7. (Absatz 1 bis 5 sind durch § 96 F.F.P.G. aufgehoben.)
(Absatz 6): Die Geldstrafen fallen dem Waldeigentümer anheim.
§ 8. Bei Betretung des Frevlers auf einer der in den §§ 3 und 4
bezeichneten Kontraventionen tritt Pfändung ein, und der Waldeigentümer ist
das abgenommene Pfand nur gegen Erlegung der auf die Kontravention ge-
setzten Strafe auszuantworten verpflichtet.
§§ 9 bis 12 (sind durch § 96 F.F.P.G. aufgehoben).
4. Feld- und Forstpolizeigesetz.
Vom 1. April 1880.
(Gesetzsammlung 1880, S. 230.)
(Auszug.)
§ 1. Die in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen unter-
liegen, soweit dasselbe nicht abweichende Vorschriften enthält, den Bestimmungen
des Strafgesetzbuchs.
§ 2. Für die Strafzumessung wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses
Gesetz kommen als Schärfungsgründe in Betracht:
1. wenn die Zuwiderhandlung an einem Sonn= oder Festtage oder
in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist;
2. wenn der Zuwiderhandelnde Mittel angewendet hat, um sich un-
kenntlich zu machen;
3. wenn der Zuwiderhandelnde dem Feld= oder Forsthüter, oder einem
anderen zuständigen Beamten, dem Beschädigten oder dem Pfändungs-
berechtigten seinen Namen oder Wohnort anzugeben sich geweigert
oder falsche Angaben über seinen oder seiner Gehülfen Namen
oder Wohnort gemacht, oder auf Anrufen der vorstehend genannten
Personen, stehen zu bleiben, die Flucht ergriffen oder fortgesetzt hat;