Aelteres Landesstrafrecht. — Angedrohte Strafen. 245
Ist in einer dieser Verordnungen Geldstrafe ohne Bezeichnung eines
Höchstbetrags angedroht, so darf auf eine den Betrag von dreihundert Mark
übersteigende Geldstrafe nicht erkannt werden.
§ 3. Nicht beizutreibende Geldstrafen, die auf grund einer vor dem
1. Januar 1871 erlassenen Verordnung auferlegt werden, sind gemäß den
§5 28, 29, 78 Abs. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs in Freiheitsstrafe umzuwandeln.
§ 4. Ist in einer vor dem 1. Januar 1871 erlassenen Verordnung
Geldstrafe oder verhältnismäßige (entsprechende) Gefängnisstrafe angedroht, so
tritt an die Stelle dieser Strafandrohung die nachfolgende:
1. Geldstrafe bis zu fünfzehn Mark oder Haft bis zu drei Tagen,
wenn Geldstrafe bis zu fünf Talern oder verhältnismäßige
Gefängnisstrafe,
2. Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder Haft bis zu einer Woche,
wenn Geldstrafe bis zu zehn Talern oder verhältnismäßige
Gefängnisstrafe,
3. Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder Haft bis zu vierzehn Tagen,
wenn Geldstrafe von oder bis zu zwanzig Talern oder ver-
hältnismäßige Gefängnisstrafe,
4. Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft,
wenn Geldstrafe bis zu fünfzig Talern oder verhältnismäßige
Gefängnisstrafe,
5. Geldstrafe bis zu neunhundert Mark oder Gefängnis bis zu drei
Monaten,
wenn Geldstrafe bis zu dreihundert Talern oder verhältnis-
mäßige Gefängnisstrafe
bisher angedroht gewesen ist.
Bei der in diesen Verordnungen angedrohten Einziehung (Konfiskation)
behält es auch ferner sein Bewenden.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung, das Tragen republi-
kanischer Abzeichen usw. betreffend, vom 14. Juli 1849 (G.V.Bl. S. 138)
werden künftig, und zwar bei den Vereinen an ihren Vorstehern, mit Geld-
strafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
— –—