246 Württembergische Landesgesetze.
IV. Königreich Württemberg.
1. Forststrasgesetz.
Vom 2. September 1879.
(K. Bl. S. 277.)
(Auszug.)
I. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1. Die in den einleitenden Bestimmungen und im ersten Teil
des Reichsstrafgesetzbuchs enthaltenen Vorschriften, sowie die Vorschriften der
Reichsstrafprozeßordnung finden auch auf die in dem gegenwärtigen Gesetze mit
Strafe bedrohten Handlungen Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz ab-
weichende Bestimmungen getroffen sind.
Artikel 5. Zwangsweises Abverdienen von Geldstrafen durch Arbeit
findet nicht statt.
II. Von den einzelnen Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung.
Forstdiebstahl.
Artikel 6. Forstdiebstahl im Sinne dieses Gesetzes ist, falls der Wert
des Entwendeten zwanzig Mark nicht übersteigt, der in einem Walde verübte
Diebstahl
1. an Holz, welches noch nicht vom Stock oder Boden getrennt ist,
2. an Holz, welches durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen und
mit dessen Zurichtung noch nicht der Anfang gemacht worden ist,
3. an Schlagabraum (Spänen, Rinde usw.), sofern er noch nicht
eingesammelt ist,
4. an anderen Erzeugnissen des Waldes, insbesondere an Holzpflanzen,
Gras, Heide, Moos, Laub, Streuwerk,. Nadelholzzapfen, Wald-
sämereien, Baumsaft, Harz, sofern dieselben noch nicht ein-
gesammelt sind.