Forststrafgesetz. 247
Das Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen wird nach den Vor-
schriften des Forstpolizeigesetzes beurteilt.
Bezüglich der Frage, welche Grundstücke als Wald im Sinne des gegen-
wärtigen Gesetzes zu betrachten seien, ist die im Forstpolizeigesetz diesfalls
gegebene Begriffsbestimmung maßgebend.
Artikel 7. Der Forstdiebstahl wird mit einer Geldstrafe, welche in dem
Drei= oder Vier= oder Fünffachen des Werts des Entwendeten besteht und
niemals unter einer Mark betragen darf, oder mit einer verhältnismäßigen
(Artikel 13) Gefängnisstrafe bestraft.
Artikel 8. Als ein Erschwerungsgrund ist es zu betrachten:
1.
wenn der Forstdiebstahl in umfriedigten Wäldern oder Waldteilen
mittelst Einbruchs oder Einsteigens oder mittelst der Erbffnung
der Zugänge durch falsche Schlüssel oder andere, zur ordnungs-
mäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge begangen ist;
wenn der Täter Waffen oder andere gefährliche, zur Verübung
des Forstdiebstahls nicht erforderliche Werkzeuge bei sich geführt hat;
wenn der Forstdiebstahl von drei oder mehreren Personen in ge-
meinschaftlicher Ausführung begangen ist;
l wenn der Täter zur Begehung des Forstdiebstahls eines schneidenden
Werkzeugs (der Säge, der Schere, des Messers, der Sense oder
der Sichel und dergleichen) sich bedient, oder wenn er zum Zweck
der Fortschaffung des Entwendeten ein bespanntes Fuhrwerk mit-
gebracht hat;
wenn der Forstdiebstahl an einem Sonn= oder Festtag oder in
der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist;
wenn der Täter Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich zu
machen;
. wenn der Täter, auf der Tat betroffen, dem Bestohlenen oder der
mit dem Forstschutz betrauten Person Namen oder Wohnort anzu-
geben sich geweigert oder hierüber eine falsche Angabe gemacht
oder ungeachtet der Aufforderung seitens jener Personen, stehen
zu bleiben, die Flucht ergriffen oder fortgesetzt hat;
l wenn derselbe die Uebergabe der zum Forstdiebstahl bestimmten
Werkzeuge verweigert;