248 Württembergische Landesgesetze.
9. wenn der Täter den Forstdiebstahl zum Zweck der Veräußerung
des Entwendeten oder der daraus zu fertigenden Gegenstände be-
gangen hat;
10. wenn der Forstdiebstahl in einem der Aufsicht des Täters anver-
trauten Walde,
11. wenn derselbe an grünem Holze, im Gegensatze von dürrem, oder
12. in natürlichen oder künstlichen Verjüngungen und Kulturen be-
gangen ist;
13. wenn Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder die Haupt-(Mittel-)
triebe von stehenden Bäumen entwendet sind.
Artikel 9. Liegt bei einem Forstdiebstahl eine der in Artikel 8 an-
geführten Erschwerungen vor, so ist auf eine Geldstrafe, welche in dem sechs= bis
zehnfachen Wert des Entwendeten besteht und niemals unter zwei Mark be-
tragen darf, oder auf eine verhältnismäßige (Artikel 13) Gefängnisstrafe zu
erkennen.
In den Fällen der Ziffer 12 und 13 des Artikel 8, ferner wenn in
einem Falle mehrere Erschwerungen zusammentreffen, kann als Zusatzstrafe
auf eine Geldstrafe von zwei bis 50 Mark oder auf eine verhältnismäßige
Gefängnisstrafe erkannt werden.
Artikel 10. Bei stehendem Holz gilt der Forstdiebstahl als vollendet,
wenn das Holz vom Stock oder Boden getrennt ist.
Die Entwendung von Holzpflanzen, Gras, Heide, Moos, Laub, Rinde
und Streuwerk ist mit dem Ausreißen, Abschneiden, Abrupfen, Abkratzen,
Abschälen oder Zusammenrechen als vollendet zu betrachten.
Artikel 11. Der Versuch eines Forstdiebstahls ist strafbar.
Artikel 12. Wer, nachdem er wegen Forstdiebstahls von einem württem-
bergischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, innerhalb des nächsten
Jahres abermals einen Forstdiebstahl begeht, befindet sich im Rückfall und wird
in Gemäßheit der Bestimmung des Artikel 9 bestraft.
Ist er jedoch bereits wegen Rückfalls in den Forstdiebstahl bestraft, so-
beträgt die Frist für Verjährung des Rückfalles statt eines Jahres zwei Jahre.
Befindet sich der Schuldige im dritten oder ferneren Rückfall, so ist
zusatzweise zu der durch die neue Tat verwirkten Strafe auf Gefängnisstrafe
bis zu einem Jahr zu erkennen.