Forststrafgesetz. 249
In leichteren Fällen kann statt der Gefängnisstrafe auf eine Zusatzstrafe
in Geld bis zu einem Betrag von einhundert Mark erkannt werden.
Artikel 13 (aufgehoben; 8 29 des Reichsstrafgesetzbuchs anwendbar).
Artikel 14. Die zu Begehung eines Forstdiebstahls gebrauchten oder
bestimmten Werkzeuge können eingezogen werden, ohne Unterschied, ob diese
Gegenstände dem Täter oder Teilnehmer gehören oder nicht.
Die Einziehung von mitgeführten Waffen (Artikel 8 Ziffer 2) hat unter
allen Umständen stattzufinden.
Zugtiere und Fahrzeuge unterliegen der Einziehung nicht.
Artikel 15. Die Bestimmungen des § 247 des Reichsstrafgesetzbuchs
finden auch auf den Forstdiebstahl Anwendung.
Forstbeschädigung.
Artikel 16. Wer vorsätzlich und rechtswidrig in fremdem Walde Erzeug-
nisse desselben beschädigt oder zerstört, wird, wenn der Betrag des dadurch ver-
ursachten oder beabsichtigten Schadens die Summe von zehn Mark nicht
übersteigt, mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft
bestraft.
Die zu Begehung der Tat gebrauchten oder bestimmten Werkzeuge können
eingezogen werden.
Unbefugtes Weiden.
Artikel 17. Wer in fremdem Walde unbefugt Vieh weidet, wird mit
Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft, und darf
die Strafe, wenn in natürlichen oder künstlichen Verjüngungen und Kulturen
geweidet worden ist (Artikel 8 Ziffer 12), bei Pferden, Rindvieh und Ziegen
innerhalb dieser Strafrahme nicht unter einer Mark für das Stück, bei Schafen
nicht unter zwanzig Pfennig für das Stück betragen.
Artikel 18. Gemeinden und Privatpersonen haben für die Weideüber-
tretungen der von ihnen aufgestellten Hirten sowohl bezüglich der verwirkten
Geldstrafen als auch der Entschädigung und Kosten zu haften.