Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

250 Württembergische Landesgesetze. 
2. Forstpolizeigesetz. 
Vom 19. Februar 1902. 
(R. Bl. S. öl.) 
(Auszug.) 
  
Erster Abschnitt. 
Bestimmungen hinsichtlich der forstpolizeilichen Beanf- 
sichtigung der Waldungen. 
Artikel 1. Wald (Waldgrund, Forstgrund) im Sinne gegenwärtigen Gesetzes 
sind alle Grundstücke, welche als zur Gewinnung von Holz, sowie der mit der 
Holzzucht verbundenen Nebennutzungen auf die Dauer bestimmt, von den 
Forstpolizeibehörden unter die Forsthoheit des Staates (Forstpolizei) gestellt sind. 
Die Forstämter haben über die der Forsthoheit unterliegenden Waldungen 
ihrer Bezirke nach Maßgabe der von der höheren Forstpolizeibehörde zu er- 
teilenden Vollzugsvorschriften Verzeichnisse aufzustellen und fortzuführen. 
Artikel 2. Für die Bewirtschaftung und Benützung der Waldungen der 
Privatwaldbesitzer sind, vorbehältlich der Rechte Dritter, künftig die Bestim- 
mungen dieses Gesetzes maßgebend. 
Zu den Privatwaldungen im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Waldungen, 
welche nicht im Eigentum des Staats und nicht im Eigentum der unter das 
Gesetz vom 16. August 1875 (R.Bl. S. 511) in der Fassung vom 
19. Februar 1902 (R.Bl. S. 45) fallenden Gemeinden, Stiftungen, und 
sonstigen öffentlichen Körperschaften sich befinden. 
Artikel 3. Zu der Ausstockung (Rodung) eines Waldgrundes, d. h. zu der 
Veränderung und bleibenden Benützung desselben zu anderen Zwecken als der 
Holzzucht, ist die Genehmigung der Forstpolizeibehörde erforderlich. (Artikel 18.) 
Artikel 4. Wer ein Waldgrundstück ausstocken will, hat das Gesuch um die 
Erlaubnis hierzu bei dem Forstamte, in dessen Bezirk der Wald gelegen ist, 
schriftlich einzureichen und dabei einen Auszug aus dem Grundbuch und den 
betreffenden Flurkartenabdruck zu übergeben, in welchem das zur Ausstockung 
bestimmte Waldstück mit der Katasternummer kenntlich zu machen und auch 
die Kulturart der angrenzenden Grundstücke mit Benennung der Besitzer zu 
bezeichnen ist.
	        
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