Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Forstpolizeigesetz. 251 
Artikel 5. Das Forstamt hat die für die Ausstockung geltend gemachten 
und sonst erheblichen Umstände zu prüfen und jedenfalls die Besitzer angrenzender 
Waldungen und etwaige Nutzungsberechtigte zu hören, worauf das Gesuch 
unter Beifügung einer Aeußerung des Forstamts an die Forstdirektion ein- 
zusenden ist. 
Von der letzteren ist das Gesuch mit einer Begutachtung dem Finanz- 
Ministerium vorzulegen, welchem die Entscheidung wegen Erteilung oder Ver- 
weigerung der Erlaubnis zur Ausstockung zusteht. 
Bei der Prüfung solcher Gesuche sind die klimatischen und forstpolizei- 
lichen Rücksichten, insbesondere der den nebenliegenden Waldungen zu gewährende 
Schutz, in Betracht zu ziehen; es können deshalb bei der Erlaubniserteilung 
Bedingungen vorgeschrieben werden, welche bei der Ausstockung einzuhalten 
sind (Artikel 20 Ziffer 1). 
Artikel 7. Wenn ein Wald ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde ausgestockt 
worden ist, so muß dessen Wiederaufforstung in Anwendung der Bestimmungen 
des Artikel 10 eintreten, insofern nicht nachträglich die Genehmigung der 
Ausstockung erlangt wird. 
Artikel 9. Bei Waldungen, welche nach dem Ermessen des Forstamts wegen der 
örtlichen Verhältnisse zu Abhaltung von Gefahren, insbesondere des Abrutschens 
und Bodenabschwemmens, in entsprechendem Bestande zu erhalten sind oder 
zum Schutz gegen Windschaden für die angrenzenden rein oder vorherrschend 
mit Nadelholz bestockten Waldungen dienen, ist zu einer kahlen Abholzung 
oder starken Lichtung die Erlaubnis des Forstamts einzuholen. Die Waldungen, 
welche dieser Beschränkung unterliegen, sind durch das Forstamt den Besitzern 
mittelst schriftlicher Eröffnung zu bezeichnen. 
Ueber Gesuche um die in Abs. 1 vorbehaltene Erlaubniserteilung werden 
die Besitzer angrenzender Waldungen gehört, welchen indessen wie allen Be- 
teiligten zusteht, anch ohne vorangehende Aufforderung die Forstpolizeibehörde 
um Schutz im Sinne dieses Artikels anzurufen, wenn sie zu bescheinigen ver- 
mögen, daß kahle Abholzungen oder starke Lichtungen Gefahren der hiervor 
bezeichneten Art für sie herbeizuführen gecignet sind. 
Die Forstpolizeibehörde kann die Erlaubniserteilung an besondere Be- 
dingungen knüpfen. 
Artikel 10. Wenn ein nach dem Ermessen der Forstpolizeibehörde zur Holz- 
zucht geeigneter Waldgrund mit oder ohne Verschuldung des Besitzers holzlos
	        
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