Forstpolizeigesetz. 251
Artikel 5. Das Forstamt hat die für die Ausstockung geltend gemachten
und sonst erheblichen Umstände zu prüfen und jedenfalls die Besitzer angrenzender
Waldungen und etwaige Nutzungsberechtigte zu hören, worauf das Gesuch
unter Beifügung einer Aeußerung des Forstamts an die Forstdirektion ein-
zusenden ist.
Von der letzteren ist das Gesuch mit einer Begutachtung dem Finanz-
Ministerium vorzulegen, welchem die Entscheidung wegen Erteilung oder Ver-
weigerung der Erlaubnis zur Ausstockung zusteht.
Bei der Prüfung solcher Gesuche sind die klimatischen und forstpolizei-
lichen Rücksichten, insbesondere der den nebenliegenden Waldungen zu gewährende
Schutz, in Betracht zu ziehen; es können deshalb bei der Erlaubniserteilung
Bedingungen vorgeschrieben werden, welche bei der Ausstockung einzuhalten
sind (Artikel 20 Ziffer 1).
Artikel 7. Wenn ein Wald ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde ausgestockt
worden ist, so muß dessen Wiederaufforstung in Anwendung der Bestimmungen
des Artikel 10 eintreten, insofern nicht nachträglich die Genehmigung der
Ausstockung erlangt wird.
Artikel 9. Bei Waldungen, welche nach dem Ermessen des Forstamts wegen der
örtlichen Verhältnisse zu Abhaltung von Gefahren, insbesondere des Abrutschens
und Bodenabschwemmens, in entsprechendem Bestande zu erhalten sind oder
zum Schutz gegen Windschaden für die angrenzenden rein oder vorherrschend
mit Nadelholz bestockten Waldungen dienen, ist zu einer kahlen Abholzung
oder starken Lichtung die Erlaubnis des Forstamts einzuholen. Die Waldungen,
welche dieser Beschränkung unterliegen, sind durch das Forstamt den Besitzern
mittelst schriftlicher Eröffnung zu bezeichnen.
Ueber Gesuche um die in Abs. 1 vorbehaltene Erlaubniserteilung werden
die Besitzer angrenzender Waldungen gehört, welchen indessen wie allen Be-
teiligten zusteht, anch ohne vorangehende Aufforderung die Forstpolizeibehörde
um Schutz im Sinne dieses Artikels anzurufen, wenn sie zu bescheinigen ver-
mögen, daß kahle Abholzungen oder starke Lichtungen Gefahren der hiervor
bezeichneten Art für sie herbeizuführen gecignet sind.
Die Forstpolizeibehörde kann die Erlaubniserteilung an besondere Be-
dingungen knüpfen.
Artikel 10. Wenn ein nach dem Ermessen der Forstpolizeibehörde zur Holz-
zucht geeigneter Waldgrund mit oder ohne Verschuldung des Besitzers holzlos