Forstpolizeigesetz. 253
schützenden Waldbestände gemeinschaftlich zu tragen. In Streitfällen hat das
Forstamt die Kostenanteile der einzelnen zu ermitteln und festzustellen.
Gegen die Anordnungen des Forstamts steht den beteiligten Wald-
besitzern die Beschwerde an die höhere Forstbehörde zu. Die Beschwerde hat
keine aufschiebende Wirkung.
Haftet keine Gefahr auf dem Verzug, so sind die erforderlichen Anord-
nungen von der Forstdirektion, an welche die Anzeige von dem Forstamt, falls
eine Anordnung notwendig erscheint, vorzulegen ist, oder im Namen der
Forstdirektion von einem beauftragten Mitgliede dieser Behörde zu treffen.
Kommt ein Waldbesitzer der Anordnung nicht ungesäumt nach, so kann
die Forstpolizeibehörde deren Ausführung neben der etwa anzusetzenden Strafe
(Artikel 20 Ziffer 5) auf Kosten der Säumigen bewirken.
Artikel 17. Wo das gegenwärtige Gesetz auf forstpolizeiliche Verord-
nungen, Vorschriften oder Anordnungen bezug nimmt oder solche voraussetzt,
können dieselben durch königl. Verordnung oder Ministerialverfügung, sowie
für den Geltungsbereich eines Forstamtsbezirks durch das Forstamt erlassen
werden.
Es finden auf die Erlassung forstpolizeilicher Verordnungen, Vorschriften
und Anordnungen die Bestimmungen der Artikel 53, 54 Abs. 1, 55 Abs. 1
und 2 und Artikel 56 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871 (R.Bl. S. 391),
betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetz-
buchs für das Deutsche Reich, entsprechende Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Von den einzelnen forstpolizeilich zu bestrafenden Ver-
fehlungen.
Artikel 18. Wer ein Waldgrundstück ausstockt, ohne hierzu Genehmigung
der zuständigen Behörde (Artikel 5 Abs. 2) erlangt zu haben, wird mit fünf
Mark per Ar der von der Handlung betroffenen Fläche bestraft, wobei Bruch-
teile von Aren gleich einem Ar zu rechnen sind.
Die Strafe hat in jedem Fall wenigstens fünfzig Mark zu betragen.
Statt oder neben der Geldstrafe kann auf Haft erkannt werden.
Artikel 19. Wer in Waldungen, auf welche die Bestimmungen des
Artikel 9 Anwendung finden, einen Holzschlag vornimmt, ohne die dazu er-
forderliche Erlaubnis erhalten zu haben, wird bei einem Werte des geschlagenen