Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Forstpolizeigesetz. 255 
ohne Ueberweisung von seiten des Waldbesitzers oder eines Ver- 
treters desselben die Gegenstände der Berechtigung sich aneignet, 
oder den Legitimationsschein unbefugt einem andern überläßt. 
Artikel 22. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark wird bestraft, wer in 
fremdem Walde 
1. gegen ein öffentlich bekanntgemachtes Verbot des Waldeigentümers 
Beeren oder Pilze sammelt, 
2. ohne Erlaubnis Kräuter sammelt, 
3. der bestehenden oder erhaltenen Erlaubnis zuwider außer den 
ordentlichen Holztagen oder an Plätzen, wo es nicht gestattet ist, 
Leseholz sammelt, oder sich hierbei einer Axt, Säge, eines Messers 
oder ähnlicher Werkzeuge, einer Steigvorrichtung oder eines nicht 
gestatteten Fortschaffungsgerätes bedient, 
4. sonstige Walderzeugnisse, welche ihm zur Gewinnung oder Samm- 
lung überlassen sind, außer der dafür festgesetzten Zeit oder an 
anderen als den angewiesenen Waldorten holt, oder sich hierbei 
nicht gestatteter Werkzeuge oder Fortschaffungsgeräte bedient, 
5. in den Fällen, wo ein Erlaubnisschein ausgestellt ist, denselben 
nicht bei sich führt, ihn unbefugt einem andern überläßt, oder den 
in dem Erlaubnisschein hinsichtlich der Gewinnung und des 
Sammelns gegebenen Vorschriften entgegenhandelt. 
Artikel 23. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis 
zu vier Wochen wird bestraft, wer aus einem fremden Walde statt des Holzes 
oder sonstiger Walderzeugnisse, welche ihm durch Anweiszettel oder in sonst 
üblicher Weise zugeteilt oder zugefallen sind, aus Fahrlässigkeit anderes Holz 
oder andere Walderzeugnisse fortschafft. 
Artikel 24. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu 
acht Tagen wird bestraft, wer unbefugt in fremdem Walde 
1. Holz ablagert oder Holz beschlägt, schält, schneidet oder sonst 
bearbeitet; 
2. Steine oder andere harte Körper, Schutt, Unrat und dergleichen 
abwirft und liegen läßt; 
3. Tische, Bänke, Hütten und dergleichen aufschlägt oder aufstellt; 
4. Tiere mit Vernachlässigung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln 
herumlaufen oder stehen läßt.
	        
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