Forstpolizeigesetz. 255
ohne Ueberweisung von seiten des Waldbesitzers oder eines Ver-
treters desselben die Gegenstände der Berechtigung sich aneignet,
oder den Legitimationsschein unbefugt einem andern überläßt.
Artikel 22. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark wird bestraft, wer in
fremdem Walde
1. gegen ein öffentlich bekanntgemachtes Verbot des Waldeigentümers
Beeren oder Pilze sammelt,
2. ohne Erlaubnis Kräuter sammelt,
3. der bestehenden oder erhaltenen Erlaubnis zuwider außer den
ordentlichen Holztagen oder an Plätzen, wo es nicht gestattet ist,
Leseholz sammelt, oder sich hierbei einer Axt, Säge, eines Messers
oder ähnlicher Werkzeuge, einer Steigvorrichtung oder eines nicht
gestatteten Fortschaffungsgerätes bedient,
4. sonstige Walderzeugnisse, welche ihm zur Gewinnung oder Samm-
lung überlassen sind, außer der dafür festgesetzten Zeit oder an
anderen als den angewiesenen Waldorten holt, oder sich hierbei
nicht gestatteter Werkzeuge oder Fortschaffungsgeräte bedient,
5. in den Fällen, wo ein Erlaubnisschein ausgestellt ist, denselben
nicht bei sich führt, ihn unbefugt einem andern überläßt, oder den
in dem Erlaubnisschein hinsichtlich der Gewinnung und des
Sammelns gegebenen Vorschriften entgegenhandelt.
Artikel 23. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis
zu vier Wochen wird bestraft, wer aus einem fremden Walde statt des Holzes
oder sonstiger Walderzeugnisse, welche ihm durch Anweiszettel oder in sonst
üblicher Weise zugeteilt oder zugefallen sind, aus Fahrlässigkeit anderes Holz
oder andere Walderzeugnisse fortschafft.
Artikel 24. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu
acht Tagen wird bestraft, wer unbefugt in fremdem Walde
1. Holz ablagert oder Holz beschlägt, schält, schneidet oder sonst
bearbeitet;
2. Steine oder andere harte Körper, Schutt, Unrat und dergleichen
abwirft und liegen läßt;
3. Tische, Bänke, Hütten und dergleichen aufschlägt oder aufstellt;
4. Tiere mit Vernachlässigung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln
herumlaufen oder stehen läßt.