Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Forstpolizeigesetz. 257 
Artikel 27. Mit Geldstrase bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis 
zu vier Wochen wird bestraft, wer unbefugt im Walde 
1 
an stehendem oder gefälltem Holz, an errichteten Beugen oder 
Haufen von Holz oder anderen Walderzeugnissen das Zeichen des 
Waldhammers oder Reißers, die Stamm= oder Losnummer oder 
sonstige übliche Zeichen vernichtet, unkenntlich macht, nachahmt oder 
verändert; 
gefällte Stämme, Beugen oder aufbereitete Haufen von Holz, 
Rinde oder anderen Walderzeugnissen von der Stelle entfernt, 
umstößt oder der Stützen beraubt. 
Artikel 28. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu 
acht Tagen wird bestraft, wer unbefugt in fremdem Walde 
1. 
10 
durch Ableitung oder Einleitung des Wassers oder durch Anlegung 
von Gruben oder Gräben Schaden stiftet, oder Vorrichtungen zur 
Bewässerung oder Entwässerung stört oder entfernt; 
Zäune, Geländer oder sonstige Einfriedigungen beschädigt oder 
solche, ohne sie sich anzueignen, entfernt oder zerstört: 
die zur Sperrung von Wegen oder Einfriedigungen dienenden 
Vorrichtungen öffnet, offen stehen läßt, oder Einfriedigungen über- 
steigt; 
auf Wegen die Bankette oder Gräben befährt oder die zu Be— 
zeichnung des Wegs gelegten Steine oder sonstige Zeichen entfernt 
oder in Unordnung bringt; 
Steine, Pfähle, Tafeln, Strohwische, Gräben oder andere zur 
Abgrenzung oder Absperrung dienende Merkmale und Warnungs- 
zeichen oder Wegweiser von der Stelle entfernt, beschädigt oder 
unkenntlich macht; 
angebrachte Vorrichtungen zum Wegfangen oder Vertreiben schäd- 
licher Tiere oder zur Hegung nützlicher Tiere hinwegnimmt oder 
beschädigt; 
. Ameisen oder deren Puppen (Ameiseneier) einsammelt oder Ameisen- 
haufen zerstört. 
Artikel 29. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu 
acht Tagen wird bestraft, wer außer den in diesem Gesetze bezeichneten Fällen 
sich gegen forstpolizeiliche Verordnungen, Vorschriften oder Anordnungen ver- 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.