Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

258 Württembergische Landesgesetze. 
fehlt, welche von den zuständigen Behörden erlassen und öffentlich bekannt 
gemacht sind. (Artikel 17.) 
Artikel 30. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu 
vierzehn Tagen wird bestraft, wer 
1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht im Walde betreten wird; 
2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, 
fortwirft oder unvorsichtig handhabt; 
3. abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 6 des Reichsstrafgesetz- 
buchs im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien 
ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde Feuer anzündet oder im 
Fall der Erlaubnis dasselbe gehörig zu beaufsichtigen oder aus- 
zulöschen unterläßt, oder den bei Erteilung der Erlaubnis ihm 
vorgeschriebenen Bedingungen zuwiderhandelt; 
4. wer der Verpflichtung zur Anzeige eines Waldbrandes ohne ge- 
nügende Entschuldigung nicht nachkommt oder bei einem Wald- 
brande der Aufforderung der zuständigen Beamten zur Hilfe- 
leistung nicht entspricht, obschon er der Aufforderung ohne erheblichen 
eigenen Nachteil Folge leisten konnte. 
Artikel 31. Mit Geldstrase bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit 
Haft wird bestraft, wer im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben 
1. ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde Kohlenplätze, Meiler oder 
dergleichen Feuerstellen errichtet, oder den in Beziehung auf die 
Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen gegebenen Vorschriften 
der Forstpolizeibehörde zuwiderhandelt; 
2. brennende Kohlenmeiler ohne Aufsicht läßt; 
3. aus Meilern Kohlen auszieht oder abführen läßt, ohne dieselben 
gelöscht zu haben. 
Artikel 32. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder 
mit Haft wird bestraft, wer Waldflächen oder Felder, welche an Waldungen 
angrenzen, ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde abbrennt oder den hierauf 
bezüglichen Anordnungen der Forstpolizeibehörde zuwiderhandelt. 
Dritter Abschnitt. 
Allgemeine Krafrechtliche Sestimmungen und Strafverfahren. 
Artikel 33. Die einleitenden Bestimmungen, sowie die Bestimmungen 
des ersten Teils des Reichsstrafgesetzbuchs finden, soweit das gegenwärtige
	        
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