Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

260 Württembergische Landesgesetze. 
Artikel 2. Die Ausübung der Jagd durch den Grundeigentümer selbst 
ist nur zulässig 
1. auf einem zusammenhängenden Grundbesitz von mehr als fünfzig 
Morgen, wobei jedoch Wege, Flüsse, Bäche oder Markungsgrenzen 
als den Zusammenhang nicht unterbrechend angesehen werden 
sollen; 
2. auf allen vollständig mit einem dichten Zaun, einer Mauer oder 
einer wenigstens drei Fuß hohen dichten Hecke eingefriedigten 
Grundstücken; 
3. in Pflanzungen und Anlagen, welche in unmittelbarer Verbindung 
mit dem Wohnhause des Eigentümers stehend durch irgend eine 
Einfriedigung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind; 
4. in Tiergärten. 
Den zur Ausübung der Jagd berechtigten Grundeigentümern ist zugelassen, 
die Jagd durch dritte Personen auszuüben. 
50 Morgen — 15,75 ha. 
Artikel 3 Ist ein einzelnes oder sind mehrere zusammen nicht mehr 
als 50 Morgen haltende Grundstücke von einem oder mehreren, nach Artikel 2 
Abs. 1 zusammenhängenden Grundstücken eingeschlossen, so steht dem Besitzer 
der zusammenhängenden Grundfläche, und wo es mehrere dergleichen Angrenzer 
sind, dem Besitzer der größeren Fläche das Recht zur Ausübung der Jagd auf 
diesen Enklaven gegen Entrichtung eines Pachtschillings an den Grundeigen- 
tümer zu, welcher in Ermangelung eines Uebereinkommens nach dem Verhältnis 
des jeweiligen Pachtschillings der Gemeindejagd (Artikel 4) oder, wo eine Ver- 
pachtung der Jagd nicht eintritt, nach dem Verhältnisse des Pachtschillings 
der der Enklave nächstgelegenen Gemeindemarkung ermittelt wird. 
Artikel 4. In allen in Artikel 2 und 3 nicht genannten Fällen übt 
die politische Gemeinde und zwar bei zusammengesetzten Gemeinden die Gesamt- 
gemeinde namens der Grundeigentümer das Jagdrecht auf dem ganzen übrigen 
Gemeindebezirk durch Verpachtung aus. Eine Zerschlagung dieses Gemeinde- 
jagdbezirks in mehrere Jagddistrikte ist nur zulässig, wenn die einzelnen Jagd- 
distrikte durchschnittlich 2000 Morgen einschließlich von Seen, Teichen und 
Inseln enthalten. 
2000 Morgen = 630,34 ha.
	        
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