260 Württembergische Landesgesetze.
Artikel 2. Die Ausübung der Jagd durch den Grundeigentümer selbst
ist nur zulässig
1. auf einem zusammenhängenden Grundbesitz von mehr als fünfzig
Morgen, wobei jedoch Wege, Flüsse, Bäche oder Markungsgrenzen
als den Zusammenhang nicht unterbrechend angesehen werden
sollen;
2. auf allen vollständig mit einem dichten Zaun, einer Mauer oder
einer wenigstens drei Fuß hohen dichten Hecke eingefriedigten
Grundstücken;
3. in Pflanzungen und Anlagen, welche in unmittelbarer Verbindung
mit dem Wohnhause des Eigentümers stehend durch irgend eine
Einfriedigung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind;
4. in Tiergärten.
Den zur Ausübung der Jagd berechtigten Grundeigentümern ist zugelassen,
die Jagd durch dritte Personen auszuüben.
50 Morgen — 15,75 ha.
Artikel 3 Ist ein einzelnes oder sind mehrere zusammen nicht mehr
als 50 Morgen haltende Grundstücke von einem oder mehreren, nach Artikel 2
Abs. 1 zusammenhängenden Grundstücken eingeschlossen, so steht dem Besitzer
der zusammenhängenden Grundfläche, und wo es mehrere dergleichen Angrenzer
sind, dem Besitzer der größeren Fläche das Recht zur Ausübung der Jagd auf
diesen Enklaven gegen Entrichtung eines Pachtschillings an den Grundeigen-
tümer zu, welcher in Ermangelung eines Uebereinkommens nach dem Verhältnis
des jeweiligen Pachtschillings der Gemeindejagd (Artikel 4) oder, wo eine Ver-
pachtung der Jagd nicht eintritt, nach dem Verhältnisse des Pachtschillings
der der Enklave nächstgelegenen Gemeindemarkung ermittelt wird.
Artikel 4. In allen in Artikel 2 und 3 nicht genannten Fällen übt
die politische Gemeinde und zwar bei zusammengesetzten Gemeinden die Gesamt-
gemeinde namens der Grundeigentümer das Jagdrecht auf dem ganzen übrigen
Gemeindebezirk durch Verpachtung aus. Eine Zerschlagung dieses Gemeinde-
jagdbezirks in mehrere Jagddistrikte ist nur zulässig, wenn die einzelnen Jagd-
distrikte durchschnittlich 2000 Morgen einschließlich von Seen, Teichen und
Inseln enthalten.
2000 Morgen = 630,34 ha.