Regelung der Jagd. 263
Artikel 10. Die Erteilung der Jagdkarten geschieht durch das Oberamt,
in der Regel bei Inländern durch das Oberamt des Wohnorts des Bittstellers,
bei Ausländern durch das Oberamt des Bezirks, in welchem sie die Jagd zu-
nächst ausüben wollen.
Gegen die Verweigerung derselben ist nur ein Rekurs an die dem Ober-
amt vorgesetzte Kreisbehörde zulässig.
Artikel 11. Das Oberamt ist, vorbehältlich des in Artikel 10 vor-
gesehenen Beschwerderechts, berechtigt und im Falle des Artikel 8 verpflichtet,
die ausgestellte Jagdkarte ohne Rückerstattung der Sportel einzuziehen, wenn
nach der Ausstellung gegen den Inhaber derselben einer der in Artikel 8 und 9
ausgeführten Gründe eintritt.
Artikel 12. Bei der Ausübung der Jagd sind die feld-, forst= und
sicherheitspolizeilichen Vorschriften zu beobachten, und es ist überhaupt dieselbe
mit möglichster Schonung der Wald= und Feldkultur auszuüben.
Die Hegezeit, innerhalb welcher Wild weder erlegt, noch gefangen, noch
zum Verkauf gebracht oder angekauft werden darf, sowie die Vorschriften wegen
Schonung der für die Land= und Forstwirtschaft nützlichen Vögel und der
Singvögel werden durch Verordnung festgesetzt werden.
Schwarzwild soll außerhalb der Tiergärten ausgerottet werden.
Artikel 13. Das Jagen ist an Feiertagen während des Vormittags-
gottesdienstes, an Sonn= und Festtagen aber ganz verboten.
Artikel 14. Anstalten, welche für die Heranziehung eines Wildstandes
dienen, sind nur auf Grundstücken erlaubt, welche so eingefriedigt sind, daß
das Wild weder ausbrechen noch an fremdem Eigentum Schaden anrichten kann.
(Absatz 2 aufgehoben.)
Artikel 15. (Absatz 1 aufgehoben.)
Bei konstatiertem erheblichen Wildschaden steht, mit Ausnahme von Tier-
gärten (Art. 14), dem Oberamt auf den Antrag des Gemeinderats das Recht
zu, dem zur Ausübung der Jagd Berechtigten die Vornahme einer außer-
ordentlichen Treibjagd, nötigenfalls auch innerhalb der geschlossenen Zeit (Art. 12),
aufzuerlegen und im Fall der Berechtigte innerhalb des ihm zu gebenden kurzen
Termins der Auflage nicht genügend nachgekommen ist, dieselbe unter sach-
verständiger Leitung durch hierzu befähigte Personen auf Kosten des Berechtigten,
welchem das erlegte Wild gehört, vornehmen zu lassen.