Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

30 Preußische Landesgesetze. 
zur Erkenntnis der Strafbarkeit seiner Tat erforderlichen Einsicht freizusprechen 
ist, oder wenn derselbe wegen eines seine freie Willensbestimmung ausschließenden 
Zustandes straffrei bleibt. 
Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen als haftbar 
Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein. 
§ 6. Entwendungen, Begünstigung und Hehlerei in Beziehung auf 
solche, sowie rechtswidrig und vorsätzlich begangene Beschädigungen (§ 303 des 
Strafgesetzbuchs) und Begünstigung in Beziehung auf solche unterliegen den 
Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann, wenn der Wert des Entwendeten 
oder der angerichtete Schaden zehn Mark nicht übersteigt. 
§ 7. Die Beihülfe zu einer nach diesem Gesetze strafbaren Entwendung 
oder vorsätzlichen Beschädigung wird mit der vollen Strafe der Zuwider- 
handlung bestraft. 
§ 8. Der Versuch der Entwendung, die Begünstigung und Hehlerei in 
Beziehung auf eine Entwendung, sowie die Begünstigung in Beziehung auf 
eine nach diesem Gesetze strafbare vorsätzliche Beschödigung werden mit der 
vollen Strafe der Entwendung beziehungsweise vorsätzlichen Beschädigung 
bestraft. 
Die Bestimmungen des § 257 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs finden 
Anwendung. 
§ 9. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei 
Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 123 des Straf- 
gesetzbuchs, von einem Grundstücke, auf dem er ohne Befugnis sich befindet, 
auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt. Die Verfolgung 
tritt nur auf Antrag ein. 
§ 10. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei 
Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 9 des 
Strafgesetzbuchs, unbefugt über Grundstücke reitet, karrt, fährt, Vieh treibt, 
Holz schleift, den Pflug wendet oder über Aecker, deren Bestellung vorbereitet 
oder in Angriff genommen ist, geht. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Der Zuwiderhandelnde bleibt straflos, wenn er durch die schlechte Be- 
schaffenheit eines an dem Grundstücke vorüberführenden und zum gemeinen 
Gebrauch bestimmten Weges oder durch ein anderes auf dem Wege befindliches 
Hindernis zu der Uebertretung genötigt worden ist.
	        
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