266 Württembergische Landesgesetze.
B. Bei Federwild:
1. für Auer= und Birkhahnen auf die Zeit vom 1. Juni bis 15. August;
2. für Auer= und Birkhühner auf die Zeit vom 1. Dezember bis
31. Oktober:
3. für Feld= und Haselhühner, sowie für Fasanenhennen vom
1. Dezember bis 23. August;
für Fasanenhahnen vom 1. Februar bis 23. August;
für Wachteln auf die Zeit vom 1. März bis 23. August;
.für wilde Enten auf die Zeit vom 16. März bis 30. Juni:
. für wilde Tauben auf die Zeit vom 1. März bis 30. Juni;
für Schnepfen und Bekassinen auf die Zeit vom 16. April bis
14. Juli;
je einschließlich der genannten Tage.
Für das in Tiergärten oder in eingezäunten oder sonst gehörig ab-
geschlossenen Grundstücken gehaltene Wild, sowie für andere einzelne Fälle von
besonderer Natur bleibt dem Ministerium des Innern vorbehalten, dem zur
Ausübung der Jagd Berechtigten das Erlegen oder Fangen einzelner Arten
von Wild während der Hegezeit unter Beschränkung auf eine bestimmte Stück-
zahl und Festsetzung einer Frist für die Erlegung ausnahmsweise zu gestatten.
Wird eine solche Ermächtigung erteilt, so ist der Verkauf und der Ankauf der
auf grund derselben erlegten Tiere unter Beobachtung der in § 2 enthaltenen
Vorschrift erlaubt, wofern nicht die Dispensationserteilung ausdrücklich an die
Bedingung der Unterlassung des öffentlichen Verkaufs oder des Verkaufs über-
haupt geknüpft wurde.
§ 2. Wer innerhalb der für eine Wildart geltenden Hegezeit Wild
der zu schonenden Art zum Verkaufe bringt, hat sich durch ein Ursprungs-
zeugnis darüber auszuweisen, daß das betreffende Wild mit Dispensation des
Ministeriums des Innern erlegt oder gefangen und daß dessen Verkauf gestattet
worden ist.
Das Ursprungszeugnis ist von dem Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde
auszustellen, auf deren Markung das Wild erlegt oder gefangen wurde.
In dem Zeugnis ist das zum Verkauf bestimmte Wild genau zu be-
zeichnen; dasselbe muß neben der Unterschrift des Ortsvorstehers mit dem
Datum der Ausstellung und mit dem Ortssiegel versehen sein.