Hegezeit des Wildes. — Handhabung der Jagdpolizei. 267
§ 3. Das in § 1 nicht namentlich aufgeführte Wild darf zu jeder Zeit
des Jahres erlegt, gefangen, zum Verkauf gebracht oder angekauft werden.
Uebrigens wird hinsichtlich des Verbotes, Eier oder Junge von jagdbarem
Federwild auszunehmen, auf § 368 Ziffer 11 des Strafgesetzbuches und hin-
sichtlich des Schutzes der Vögel auf Unsere Verordnung vom 16. August 1878
hingewiesen.
An die Stelle der Verordnung vom 16. August 1878 sind getreten:
Reichsgesetz, betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888 (R.G. Bl.
S. 111, Beil. 2) und Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen,
betreffend den Schutz von Vögeln, vom 7. Oktober 1890 (R. Bl. S. 234),
mit der Aenderung durch die Minist.-Verfügung vom 29. November 1892
(R. Bl. S. 591, Beil. 3).
5. Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen,
betreffend die handhabung der Jagdpolizei.
Vom 17. Februar 1882.
(R. Bl. S. 76.)
§ 1. Zu Führung der polizeilichen Aufsicht über die Einhaltung der
zur Sicherung eines geordneten Jagdbetriebs und zum Schutz der nützlichen
Vögel gegebenen Vorschriften (Zzu vergl. insbesondere Gesetz, betreffend die
Regelung der Jagd, vom 27. Oktober 1855, R.Bl. S. 223, Artikel 7, 12, 13, 17;
königl. Verordnung vom 12. August 1878, betreffend die Hegezeit des Wildes,
R. Bl. S. 203, §§ 1, 2; königl. Verordnung vom 16. August 1878, betreffend
den Schutz der Vögel, R. Bl. S. 205, §§ 1—6) sind außer den Organen der
Landespolizei, namentlich den Landjägern, die staatlichen und körperschaftlichen
Forstbeamten, Forstwächter und Waldschützen, die Zoll= und Steuerschutz-
bediensteten und die mit Handhabung der Orts= und Feldpolizei betrauten
Gemeindediener berufen.
An die Stelle der vorgenannten Verordnungen sind getreten:
Königl. Verordnung, betreffend die Hegezeit des Wildes, vom 30. Juli
1886 (R. Bl. S. 315 A, II); die Minist.-Verfügung, betreffend Vorschriften
zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen über die Hegezeit des Wildes,
vom 20. März 1891 (R.Bl. S. 55, Beil. 1).